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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ab wann eine Nachricht in einer privaten Chatgruppe zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann. Es äußerte sich damit zu dem besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz vertraulicher Kommunikation in einer Chatgruppe.

Der Kläger war seit 2014 einer von aus sieben Mitgliedern bestehenden Chatgruppe, die jahrelang befreundet waren, zwei der Mitglieder sind zusätzlich verwandt. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege des Klägers als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. In dieser Chatgruppe äußerte sich der Kläger über Vorgesetzte und Kollegen in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer, menschenverachtender und zu Gewalt aufstachelnder Weise.

Als der beklagte Arbeitgeber durch einen Zufall hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Im Rahmen der gegen die fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage berief sich der klagende Arbeitnehmer darauf, dass er sich darauf hätte verlassen dürfen, dass seine Äußerungen in der Chatgruppe vertraulich bleiben würden und der Arbeitgeber die rein privaten Äußerungen nicht dafür verwenden dürfe, eine außerordentliche Kündigung begründen zu können.

Beide Vorinstanzen bewerteten dies ähnlich und hielten die fristlose Kündigung für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hingegen stellte fest, dass ein Mitglied einer Chatgruppe derartige Äußerungen nur dann ohne Sanktionen tätigen kann, wenn die Mitglieder der Chatgruppe eine besondere Vertraulichkeit für die in der Chatgruppe getroffenen Äußerungen auch wirklich in Anspruch nehmen könnten. Will sich ein Arbeitnehmer auf diese besondere Vertraulichkeit berufen, muss er angesichts seiner beleidigenden und menschenverachtenden Äußerung darlegen und beweisen, warum er darauf hätte vertrauen dürfen, dass derartige Äußerungen auch wirklich privat bleiben. Das gilt insbesondere aufgrund der geänderten Zusammensetzung der Chatgruppe durch die Aufnahme eines ehemaligen Kollegen und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums.

Die Vorinstanzen hatten weder den Inhalt der ausgetauschten Nachrichten noch die Größe und personelle Zusammensetzung der Chatgruppe geprüft. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zur weiteren Tatsachenfeststellung an die Vorinstanz zurück. Damit kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts derartig krasse Äußerungen in einer Chatgruppe eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Urteil des BAG vom 24.08.2023 - 2 AZR 17/23 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/23

©Kirsten Weigmann