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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Fristlose Kündigung wegen eines Bildes auf Facebook?

Ein Arbeitnehmer hatte von seiner Hochzeit ein Bild auf Facebook veröffentlicht. Auf diesem Bild trug er seine zu diesem Zeitpunkt hochschwangere Frau durch ein ausgeschnittenes Herz. Dumm war nur, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt wegen eines schweren Bandscheibenvorfalls seit etwa einem Monat arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer sich genesungswidrig verhalten habe. Durch das auf dem veröffentlichten Foto abgebildete Verhalten habe der Arbeitnehmer seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft mitzuwirken, schwerwiegend verletzt.

Der Arbeitnehmer wandte ein, dass er im nachvollziehbaren Überschwang der Gefühle seine Ehefrau einmal kurz hochgehoben habe. Dies könne eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat - bedauerlicherweise - diesen Fall nicht entscheiden müssen, da sich die Parteien zuvor geeinigt hatten. Dieser Fall führt jedoch deutlich vor Augen, dass die Veröffentlichung auf Facebook manchmal unangenehme Folgen haben kann.

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom Nr. 39/13 und 40/13Arbeitsgericht Krefeld - 3 CA 1384/13