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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Fristlose Kündigung bei Erstellung von Raubkopien

Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf einem dienstlichen Computer und unter Verwendung dienstlicher DVD-/CD-Rohlinge private Raubkopien erstellt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Erlaubnis hat, einen dienstlichen Rechner privat zu nutzen.

Der klagende Arbeitnehmer war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er war als IT-Verantwortlicher bei einem Oberlandesgericht tätig und damit auch für die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs zuständig. Auf dem vom Kläger benutzten Dienstrechner fanden sich bei einer Überprüfung im März 2013 mehr als 6.400 eBook-, Bild-, Audio- und Videodateien. Zudem befand sich auf dem Dienstrechner ein Programm, mit dem der Kopierschutz der Hersteller umgangen werden kann.

Die Anzahl der vom Kläger zur Anfertigung der Raubkopien im Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2013 benötigten Rohlinge entsprach in etwa der Anzahl der seitens des Klägers für das Oberlandesgericht bestellten und gelieferten Rohlinge.

Der Kläger gab zunächst an, dass auch Kollegen kopiert hatten, nahm diese Erklärung aber wenige Tage später ausdrücklich zurück. Nach noch gründlicherer Analyse des Computers fanden sich sogar noch mehr Dateien, so dass das beklagte Land dem Kläger im April 2013 die fristlose und im Mai 2013 hilfsweise die fristgemäße Kündigung erklärte.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob diese Urteile auf und stellte fest, dass das Verhalten des Klägers einen zulässigen Kündigungsgrund ("wichtiger Grund") für eine fristlose Kündigung darstellt.

Es verwies den Rechtsstreit dennoch an die Vorinstanz zurück, da für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung das Vorliegen eines wichtigen Grundes allein nicht ausreicht. Zudem muss immer auch eine Interessenabwägung durchgeführt werden, die die Vorinstanz noch nicht vorgenommen hatte.

Hierbei stellte das BAG für fristlose Kündigungen die folgenden weiteren wichtigen Grundsätze auf:

- Die Erlaubnis einen dienstlichen Rechner privat zu nutzen, umfasst niemals die Erlaubnis Raubkopien anzufertigen.

- Es reicht für einen fristlosen Kündigungsgrund aus, wenn ein Mitarbeiter seinen Kollegen die Erstellung von Raubkopien bewusst ermöglicht oder daran mitgewirkt hat.

- Der Arbeitgeber muss nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden einschalten. Er darf selbst ermitteln. Hierdurch wird - sofern dies zügig geschieht - der Beginn der 2-Wochen-Frist gehemmt. Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 Abs. 2 BGB nur dann zulässig, wenn diese innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des fristlosen Kündigungsgrundes auch tatsächlich erklärt wird.

- Welche Maßnahmen der Arbeitgeber gegen andere Mitarbeiter ergreift, ist irrelevant, da es im Bereich verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt.

Urteil des BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/15

©Kirsten Weigmann