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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Betriebsratsmitglied kann im Ausnahmefall Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages haben

Nur wenn das betroffene Betriebsratsmitglied nachweisen kann, dass lediglich aufgrund seiner Betriebsratszugehörigkeit ein wirksam befristeter Vertrag nicht verlängert wurde, hat er Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages. Das Betriebsratsmitglied muss dies allerdings beweisen.

Betriebsratsmitglieder dürfen gemäß § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wegen ihrer Tätigkeit als Betriebsrat weder benachteiligt noch begünstigt werden. Auch befristet eingestellte Mitarbeiter können zum Betriebsrat gewählt werden. Ist die Befristung ordnungsgemäß, so endet das Arbeitsverhältnis auch mit einem Betriebsratsmitglied durch Zeitablauf. Dies stellt grundsätzlich keinen Nachteil dar.

Erst wenn das Betriebsratsmitglied nachweisen kann, dass allein aufgrund der Betriebsratstätigkeit der befristete Vertrag nicht verlängert wird, besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages.

Für einen Beweis der Benachteiligung reicht es aus, wenn das Betriebsratsmitglied Indizien und Hinweise auf eine solche Benachteiligung vorlegen kann. Diesen hat der Arbeitgeber dann konkret entgegenzutreten und die Indizien zu entkräften.

Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall gelang es dem Arbeitgeber Indizien zu entkräften. Das Betriebsratsmitglied wurde zunächst sachgrundlos nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) befristet eingestellt. Anschließend wurde er in den Betriebsrat gewählt. Der Vertrag wurde einmal befristet verlängert und dann nicht mehr. Befristungskontrollklage und hilfsweise erhobene Klage auf Abschluss eines Folgevertrages scheiterten jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergab, dass der Grund der fehlenden Verlängerung nichts mit der Betriebsratstätigkeit zu tun hatte.

Urteil des BAG vom 25.06.2014, 7 AZR 847/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 28/14

©Kirsten Weigmann