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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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Betrieblicher Arbeitsschutz: Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bestimmt lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer, konkret an den betrieblichen Gegebenheiten des betreffenden Unternehmens ausgerichteten Organisation zum Arbeitsschutz.

Will der Arbeitgeber innerhalb dieses Rahmens konkret Arbeitsbedingungen gestalten, so hat er den Betriebsrat hieran zu beteiligen.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten des Arbeitsschutzes für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer deren Meistern übertragen. Zugleich beauftragte er die Meister, diese Aufgaben zu delegieren an Mitarbeiter, die selbst wiederum anderen Mitarbeitern vorgesetzt sind. Hierbei beteiligte er den Betriebsrat nicht.

Diesen Vorgang wertete das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.03.2014 als die Schaffung einer Organisation zum betrieblichen Arbeitsschutz mit näher bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten. An einer solchen Organisation hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitwirkungsrecht. Dieses konnte der klagende Betriebsrat beim BAG letztendlich durchsetzen.

Beschluss des BAG vom 18.03.2014, 1 ABR 73/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11/14©Kirsten Weigmann