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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Datenschutz im Bewerbungsverfahren

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit dem 25.05.2018 in Kraft und noch immer sind nicht alle praktischen Fragen beantwortet. In einer Mini-Serie werde ich Ihnen praktische Hinweise an die Hand geben, wie ein Arbeitgeber datenschutzkonform handelt.

Bewerber (hier wird aus Vereinfachungsgründen nur die männliche Bezeichnung gewählt, gemeint sind aber alle Geschlechter) gehören nach der DSGVO ebenfalls zu den zu schützenden Personen. Werden die Bewerberdaten automatisch verarbeitet, etwa weil diese ausschließlich über eine bestimmte Eingabemaske im Internet einzugeben sind, so muss bereits in der Stellenanzeige darüber aufgeklärt werden, dass eine solche automatische Datenverarbeitung erfolgt.

Diese Aufklärung muss erfolgen, bevor der Bewerber seine Daten eingeben kann. Zudem muss der Bewerber sein Einverständnis zu der Datenverarbeitung abgegeben haben. Dies kann im elektronischen Verfahren durch eine elektronische Einwilligung - auch "Opt-in" genannt - erfolgen. Der Arbeitgeber hat im Zweifel den Nachweis über die Einwilligung zu führen und muss daher auch diese Daten speichern.

Über folgende Punkte muss aufgeklärt werden:

  1. Name des Verantwortlichen für Datenschutz samt Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden)
  2. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  3. Eventuelle Weitergabe an Dritte (hierzu zählen auch Mutter- oder Tochtergesellschaften)
  4. Die geplante Dauer der Speicherung der Daten
  5. Das Bestehen des Rechts auf Auskunft sowie auf Berichtigung oder Löschung und Datenübertragbarkeit
  6. Über sein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde
  7. Sofern geplant: Nutzung einer automatischen Entscheidungsfindung (siehe unten)

Je nachdem, welche weitere Datennutzung oder -verarbeitung geplant ist, ist über die folgenden Punkte ebenfalls aufzuklären:

Sollen die Daten auch für weitere Stellen und nicht nur für die konkret ausgeschriebene Stelle genutzt werden, so ist dies mitzuteilen. Jede weitergehende Auswertung, etwa durch interne Psychologen muss genannt werden.

Sollten die Daten durch einen Dienstleister erhoben werden, etwa durch eine Headhunter Organisation, so muss der Bewerber bereits vor der Einwilligung mit einer solchen Datenerhebung durch den Dienstleister einverstanden sein.

Manche Unternehmen setzen eine sogenannte "automatisierte Einzelentscheidung" ein. Ist also z. B. festgelegt, dass eine Bewerbung bei einer bestimmten Note in einem konkreten Fach automatisch aufgrund eines Sortiervorganges abgelehnt wird, so ist der Bewerber über diese Möglichkeit aufzuklären. In einem solchen Fall ist dem Bewerber nachträglich die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und auf Nachfrage sind ihm die Gründe für die Festlegung der Kriterien der automatisierten Einzelentscheidung zu erläutern.

Wird aus besonderen Gründen eine ärztliche Einstellungsuntersuchung verlangt, so ist der Bewerber rechtzeitig hierüber zu informieren.

Im Fall einer Initiativbewerbung ist der Bewerber unmittelbar nach Eingang der Bewerbung über die Datenverarbeitung zu informieren.

In einer Zeitungsannonce wird der Hinweis "Informieren Sie sich über unsere Datenschutzrichtlinie unter www.domainnameihrerwebsite/datenschutz/" erforderlich sein.

©Kirsten Weigmann