Beratungsgespr�ch: 0511 / 898 68 86-0

+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

...
Diese Kanzlei empfehlen

Freier Arbeitsplatz im Ausland muss nicht angeboten werden

Ist lediglich in einem im Ausland liegenden Betrieb des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz vorhanden, so muss der Arbeitgeber im Fall einer betriebsbedingten Kündigung diesen dem Arbeitnehmer nicht anbieten.

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber immer das mildeste Mittel wählen, wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht. Fällt damit an einer Stelle der Arbeitsplatz des Mitarbeiters weg, so muss der Arbeitgeber für den Fall, dass an einer anderen Stelle seines Unternehmens ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist, diesen dem Mitarbeiter zunächst anbieten. Unterlässt der Arbeitgeber dieses Angebot, so kann die Beendigungskündigung unter Umständen unwirksam sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber auch eine Stelle im Ausland anbieten muss, um wirksam betriebsbedingt kündigen zu können.

Dabei lag dem BAG folgender Fall zur Entscheidung vor: Der Arbeitgeber hatte bereits in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte. In dem am Sitz der Beklagten gelegenen Betrieb in Deutschland wurde lediglich die Endfertigung seines Produktes vorgenommen. Nachdem der Arbeitgeber die Entscheidung gefällt hatte, nunmehr auch die Endfertigung in die Tschechische Republik zu verlegen, kündigte er unter anderem der Klägerin. Diese war aber der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil ihr noch nicht einmal das Angebot gemacht worden war, ihre Arbeit in der Tschechischen Republik fortzusetzen.

Das BAG entschied jedoch am 29.08.2013, dass ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz im Ausland nicht anbieten müsse. Der im Kündigungsschutzgesetz verwendete Begriff "Betrieb" ist nur auf im Inland gelegene Betriebe anzuwenden.Das BAG betonte, dass es nicht darüber zu entscheiden hatte, wie die Rechtslage aussehen würde, wenn der gesamte Betrieb ins Ausland verlagert würden würde, da im zu entscheidenden Fall die Verwaltung weiter im Inland verblieben war.

Es empfiehlt sich daher, vorsorglich bei vollständigen Betriebsverlagerungen eine sogenannte "Änderungskündigung" zu erklären. Unter diesem Begriff versteht man eine Beendigungskündigung unter dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Hierbei sind sämtliche Arbeitsbedingungen schon im Angebot aufzuführen. Gegenüber der Beendigungskündigung ist die Änderungskündigung das mildere Mittel.

Urteil des BAG vom 29.08..2013 -2 AZR 809/12

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 52/13

©Kirsten Weigmann