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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Außerdienstliche Aktivitäten bei der NPD sind ein Kündigungsgrund

Das gilt jedenfalls für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, wenn durch ihre Aktivitäten deutlich wird, dass ein Mindestmaß an Verfassungstreue nicht mehr gegeben ist.

Allein die Mitgliedschaft in der NPD oder deren Jugendorganisation (JN) als solches reichen nicht aus um davon ausgehen zu können, dass dieses Mindestmaß bereits unterschritten ist, auch wenn man zur Entscheidung des Rechtsstreites die Verfassungsfeindlichkeit dieser Organisationen unterstellen würde. Eine Verfassungsfeindlichkeit darf nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden.

Zeigt ein Mitglied der NPD/JN zudem, dass das Mindestmaß der Verfassungstreue nicht mehr gegeben ist, so darf dessen Dienstverhältnis seitens des öffentlichen Arbeitgebers wirksam gekündigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 06.09.2012, dass das Mindestmaß unterschritten sei, wenn ein Mitglied der NPD in seiner Freizeit einen Newsletter verschickt, in dem sich u.a. ein Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration befand.

Der Aufruf lautete sinngemäß: Das Volk könne sich eines Tages erneut gegen den "Alles über Alles raffenden und volksverratenden Staat erheben" und es wäre gut möglich, dass "diesmal ... Tode nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen (wären). Dem Volk wärs recht."

Der gekündigte Mitarbeiter hatte den Text zwar nicht verfasst, aber weitergeleitet und verbreitet, womit er zum Ausdruck brachte, dass er sich den Inhalt dieses Aufrufes zu Eigen macht. Das BAG sah einen personenbedingten Kündigungsgrund als gegeben und befand, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz (Meinungsfreiheit) gegeben ist.

Urteil des BAG vom 06.09.2012, 2 AZR 372/11

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 64/12

©Kirsten Weigmann