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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Fristlose Kündigung und Annahmeverzugsrisiko +++ 29.03.23 +++

Arbeitgeber müssen Lohn und Gehalt weiterzahlen, wenn Mitarbeitende zu Unrecht die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung entzogen wurde. Arbeitgeber befinden sich dann mit der Annahme der Arbeitsleistung im Verzug (Annahmeverzug). Kündigt ein Arbeitgeber unberechtigt, so trägt er nicht nur das Risiko, dass der Arbeitnehmer wieder eingestellt werden muss. Zudem muss der Arbeitgeber Lohn- und Gehalt für die Zeiten nachzahlen, die ein Arbeitnehmer ohne die unwirksame Kündigung gearbeitet hätte.

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Mindestlohn: Änderungskündigung zur Umgestaltung von Lohnbestandteilen unzulässig

Nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) fallen nun die ersten Entscheidungen zu der Frage, welche Lohnbestandteile für die Berechnung des Mindestlohnes Anwendung finden:

Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin am 04.03.2015 entschieden, dass zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld sowie jährliche Sonderzahlungen und Leistungszulagen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte der Klägerin eine Grundvergütung von € 6,44 je Arbeitsstunde zzgl. Leistungszulage und Schichtzuschlägen gezahlt. Weiter zahlte die Beklagte ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen an, dies wird als Änderungskündigung bezeichnet. Die Klägerin sollte einen Stundenlohn von € 8,50 erhalten, wobei die Leistungszulage sowie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfallen sollten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Arbeitsgericht Berlin Erfolg: Das Gericht stellte fest, dass zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen nicht auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abgelten. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen, sind nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Eine Änderungskündigung, die diese unzulässige Anrechnung erreichen soll, ist unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Stand 12.03.2015

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2015, 54 Ca 14420/14

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 5/15 vom 05.03.2015

©Kirsten Weigmann