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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Grundsätzliches zum Mindestlohngesetz, so wie es am 01.01.2015 in Kraft getreten ist

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) trat am 01.01.2015 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt betrug der gesetzliche Mindestlohn € 8,50 brutto je Zeitstunde. Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer über 18 Jahren, der in Deutschland arbeitet - gleich in welcher Branche, hat darauf Anspruch.

Hierbei ist es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit oder als Minijobber tätig ist.

So lautet jedenfalls die grundsätzliche Regelung des MiLoG, die Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind - wie gewohnt - vielfältig, denn...

... keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben:

Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung. Langzeitarbeitslos ist nach der Definition des § 18 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III), wer 1 Jahr und länger arbeitslos ist. Bei der Berechnung der Fristen bleiben die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sowie Zeiten einer Erkrankung bis zu 6 Wochen außer Acht.

Unter 18jährige sind ebenso ausgeschlossen wie sämtliche Auszubildenden, also diejenigen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn, es sei denn, es handelt sich um Praktikanten,

  • die ein Pflichtpraktikum, also ein Praktikum, welches sie zu ihrer Ausbildung benötigen, ableisten;
  • die freiwillig zur Berufsorientierung ein nicht länger als 3monatiges Praktikum durchlaufen oder dies ausbildungs- oder studienbegleitend absolvieren (Dauert das freiwillige Praktikum länger als 3 Monate, so hat der Praktikant ab dem ersten Tag Anspruch auf den Mindestlohn.);
  • die ein Praktikum zur Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III absolvieren;
  • die im Rahmen von Maßnahmen zur Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein Praktikum durchlaufen.

Ehrenamtlich Tätige

Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt, sofern der Tarifvertrag bis zum 31.12.2016 einen geringeren Mindestlohn festlegt (z. Zt. Bauhauptgewerbe, Dachdecker-, Maler-, Lackier - und Elektrohandwerk, Gebäudereinigung und Abfallwirtschaft).

Arbeitnehmer, die über das Arbeitnehmerentsendegesetz oder das Arbeit-nehmerüberlassungsgesetz (z. Zt. Leiharbeitnehmer) verbindlich einen niedrigeren Mindestlohn erhalten. Dies gilt jedenfalls bis zum 31.12.2016.

Zeitungszusteller haben als einzige Branche einen im MiLoG festgelegten Übergangszeitraum. Sie verdienen ab dem 01.01.2015 75% des Mindestlohns, ab dem 01.01.2016 85% und in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2017 € 8,50 brutto. Zeitungszusteller ist, wer in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich regelmäßig erscheinende Zeitungen, Zeitschriften oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt an Endkunden zustellt.

Weitere Rahmenbedingungen des MiLoG:

Überstunden


Überstunden dürften im Mindestlohnbereich gemacht werden. Sie dürfen auch - sofern dies schriftlich vereinbart ist - einem Arbeitszeitkonto zugeschrieben werden. Maximal dürfen sich die auf dem Arbeitszeitkonto befindlichen Überstunden jedoch auf die Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit belaufen. Auch im Bereich der Mindestlohnzahlung können auf einem Arbeitszeitkonto, sofern auch dies schriftlich vereinbart wurde, Mehrarbeitsstunden auflaufen. Diese müssen innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder durch Auszahlung ausgeglichen werden. Ausgenommen hiervon sind sogenannte Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des 4. Sozialgesetzbuches (SGB IV). Wertguthaben können auf längere Zeit angespart werden, etwa um einem Mitarbeiter ein vorzeitiges Erreichen des Ruhestandes zu ermöglichen.

Kein Verzicht/Keine Verwirkung


Ein Arbeitnehmer kann nicht selbst wirksam auf die Zahlung des Mindestlohns verzichten. Nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches ist ein Verzicht möglich. Auch jede andere Vereinbarung zur Beschränkung oder Ausschließung des Mindestlohnes ist unwirksam. Der Anspruch auf Mindestlohn kann zudem nicht verwirkt werden. Dazu ist zu sagen, das die Verwirkung eines Anspruches ohnehin sehr selten ist. Sie tritt vor der Verjährung ein und setzt voraus, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer seinen Anspruch über einen längeren Zeitraum nicht verfolgt und den Eindruck beim Arbeitgeber erweckt hat, dies auch nicht mehr tun zu wollen. Der Arbeitgeber hat sich sodann darauf eingerichtet und zudem muss ihm die Erfüllung des Anspruches nicht mehr zumutbar sein.

Überprüfungspflichten

Ob der Ausschluss von Langzeitarbeitslosen aus der Regelung des Mindestlohnes tatsächlich zur dadurch angestrebten höheren Einstellungsquote der Betreffenden führt, muss die Bundesregierung am 01.06.2016 berichten.

Alle zwei Jahre überprüft zudem die Mindestlohnkommission, ob der Mindestlohn noch angemessen ist. Zurzeit beträgt dieser ca. 50% des durchschnittlichen Stundenlohns in Deutschland.

Die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen wird im Übrigen von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei der Bundeszollverwaltung durchgeführt. Zu diesem Zweck sollen 1.600 neue Stellen bei der FKS geschaffen werden.

Berücksichtigung von Zulagen bei der Ermittlung des Mindestlohnes

Grundsätzlich sind solche Zahlungen des Arbeitgebers als Bestandteile des Mindestlohns anzuerkennen, die der Arbeitgeber für die sogenannte "Normalleistung" des Arbeitnehmers erbringt, also z. B. Abschlussprämien oder Provisionen. Dazu gehört auch der Lohn, der nicht nach der gearbeiteten Zeit berechnet wird, sondern pro hergestellter Einheit ("Stück"). Das kann ein Produkt sein, oder eine Dienstleistung (z. B. eine ausgetragene Zeitung). Stücklöhne sind auch nach dem Mindestlohngesetz weiterhin möglich, so lange für die gearbeitete Zeit der Mindestlohn gezahlt wird.

Typische Einmalzahlungen wie zum Beispiel ein Weihnachtsgeld oder ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld können als Mindestlohnerfüllung anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer den anteiligen Betrag regelmäßig jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält.

Zahlungen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, werden nicht zum Mindestlohn dazugezählt.

Dazu gehören:

  • Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Nachtzuschläge
  • (Wechsel-) Schichtzulagen
  • Überstundenzuschläge
  • Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen
  • Akkordprämien
  • Qualitätsprämien Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

Für geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") muss der Arbeitgeber den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und zwei Jahre lang aufbewahren. Ausgenommen sind diejenigen Minijobber, die ausschließlich im Haushalt tätig werden.

Auch für die folgenden Branchen gilt die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht:

  • im Baugewerbe,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fleischwirtschaft,
  • im Rahmen der Arbeitgeberüberlassung.

Quelle: BGBl, Informationen des Bundesministeriums der Justiz, Stand der Information November 2014

© Kirsten Weigmann