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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Elternzeit: Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit

Während der Elternzeit hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zweimal das Recht eine Verringerung der Arbeitszeit und deren Lage zu beantragen. Eine in dieser Zeit erfolgte Einigung über die Veränderung der Arbeitszeit wird auf den Anspruch nicht angerechnet.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.02.2013 in folgendem Fall: Die Klägerin ist seit 2006 in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2008 nahm sie nach der Geburt ihres ersten Kindes Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch. Noch in 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit auf 15 Stunden bis Mai 2009 und 20 Stunden wöchentlich danach. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes in 2010, also noch während der ersten Elternzeit, nahm die Klägerin erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie in den vorangegangenen Monaten 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab.

Das BAG verurteilte die Beklagte, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen und stellte fest, dass einvernehmliche Änderungen der Elternzeitregelung nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 15 Abs. 6 BEEG (Bundeselternzeit und Elterngeld Gesetz), sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Den vollständigen Wortlaut des § 15 BEEG finden Sie hier.Das BEEG sieht ausdrücklich vor, dass sich die Arbeitsvertragsparteien nach Möglichkeit über die Ausgestaltung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen sollen. Erfolgt eine solche Einigung, wird diese nicht angerechnet. Hieraus wird deutlich, dass der Schutzgedanke des BEEG zugunsten der Arbeitnehmer ausfällt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12/13

©Kirsten Weigmann