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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Fristlose Kündigung und Annahmeverzugsrisiko +++ 29.03.23 +++

Arbeitgeber müssen Lohn und Gehalt weiterzahlen, wenn Mitarbeitende zu Unrecht die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung entzogen wurde. Arbeitgeber befinden sich dann mit der Annahme der Arbeitsleistung im Verzug (Annahmeverzug). Kündigt ein Arbeitgeber unberechtigt, so trägt er nicht nur das Risiko, dass der Arbeitnehmer wieder eingestellt werden muss. Zudem muss der Arbeitgeber Lohn- und Gehalt für die Zeiten nachzahlen, die ein Arbeitnehmer ohne die unwirksame Kündigung gearbeitet hätte.

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Arbeitszeitkonto – Verrechnung mit Minusstunden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 21.03.2012 klargestellt, dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, welche Minusstunden mit einem Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen.

Im zugrunde liegenden Fall waren die Minusstunden aufgrund einer Umstellung im Tarifgefüge entstanden. Die Umstellung konnte vom Arbeitgeber erst mit einer Verzögerung von 3 Monaten in den Dienstplänen umgesetzt werden. Der Arbeitgeber strich dennoch 7,20 Stunden mit der Begründung, die klagende Mitarbeiterin habe die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit in diesen 3 Monaten nicht vollständig erbracht.

Das BAG entschied, dass diese Minusstunden, die aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglich möglichen, aber in den Dienstplänen noch nicht umgesetzten Wochenarbeitszeit entstanden sind, nicht ohne Weiteres verrechnet werden durften: Weder die Tarifvertragsparteien noch die Betriebs- oder Arbeitsvertragsparteien haben eine Verrechnung der durch die Umstellung möglicherweise entstehenden Minusstunden in ihrer Vereinbarung über die Führung von Arbeitszeitkonten vorgesehen.

Fazit: Die Grundsatzentscheidung, dass nur diejenigen Minusstunden abgezogen werden können, die in der Vereinbarung über das Arbeitszeitkonto vorgesehen sind, trifft nicht nur tarifgebundene Arbeitgeber. Nach den Ausführungen des BAG kann eine Vereinbarung über das Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden.

© Kirsten Weigmann

Urteil des BAG vom 21.03.212 - 5 AZR 676/11 -  Pressemitteilung des BAG Nr. 25/12