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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Legal Tech - Auswirkungen auf das Arbeitsrecht - BGH liberalisiert das Rechtsdienstleistungsgesetz

In seiner am 09.12.2019 veröffentlichten Entscheidung gab der Bundesgerichtshof das Geschäftsmodell eines Inkassounternehmens frei: wenigermiete.de durfte einen Mieter in einem Gerichtsverfahren (bei dem kein Anwaltszwang herrschte) vertreten, obwohl es sich hier nicht um einen Anwalt oder eine Anwaltsgesellschaft handelt, sondern um ein Inkassounternehmen.

Dasselbe Inkassounternehmen betreibt auch die Website mehrabfindung.de und bietet nicht rechtschutzversicherten Arbeitnehmern an, im Fall einer Kündigung eine Abfindung "herauszuholen". Nur wenn eine Abfindung gezahlt wird, verlangt das Unternehmen ein Erfolgshonorar, etwas, was Anwälten in aller Regel nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verboten ist. Zudem übernimmt das Inkassounternehmen die Kosten des Verfahrens, was Anwälten ebenfalls verboten ist.

Dieses Inkassounternehmen ist nicht allein, unter anderem in Berlin und Hamburg gibt es weitere Unternehmen, die sich nur im Erfolgsfall bezahlen lassen. Die Vorprüfung findet im Internet statt. Im Arbeitsgerichtsprozess gibt es in der ersten Instanz keine Kostenerstattung.

Das bedeutet, dass jeder - auch wenn er gewinnt - seine Anwaltskosten selbst tragen muss. Wenn also in einem Prozess eine Abfindung ausgehandelt wird, kann diese ggf. durch die Anwaltskosten aufgebraucht werden. In der ersten Instanz eines Arbeitsgerichtsprozesses gibt es keinen Anwaltszwang. Kann ein Arbeitnehmer die Kosten für seinen Anwalt nicht aufbringen, so steht ihm die Möglichkeit offen, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Eine Vielzahl von Arbeitnehmern ist (noch) wegen der fehlenden Kostenerstattung rechtschutzversichert. Die nunmehr zulässige Rechtsdienstleistung ("sofern sie dem Verbraucher dient") kann dazu führen, dass eine deutliche höhere Zahl von Kündigungsschutzklagen auf die Arbeitsgerichte und die Arbeitgeber zukommen.

Kündigungen sollten damit (noch) besser vorbereitet werden bzw. ggf. bereits eine Abfindung zusagen. Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen kann eine Regelabfindung für den Fall zugesagt werden, dass Kündigungsschutzklage nicht erhoben wird, vgl. § 1a KSchG.

Urteil des BGH vom 27.09.2019, VIII ZR 285/18

Quelle: Anwaltsblatt https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/rechtsprechung/bgh-verhandlung-zu-mietright

©Kirsten Weigmann