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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Beweislast für Überstunden bleibt beim Arbeitnehmer*)

Will ein Arbeitnehmer die Bezahlung der von ihm geleisteten Überstunden einklagen, so muss er dem Gericht erläutern, dass und wann er Mehrarbeit geleistet hat und dass diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber ausdrücklich oder durch sein Verhalten angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurde. Dies müssen Arbeitnehmer nicht nur erläutern -der juristische Fachbegriff hierfür lautet "darlegen"-, sondern zudem beweisen. Kann der Arbeitnehmer dies weder darlegen noch beweisen, so verliert er den Prozess. Diese Regeln sind auch nicht durch die Pflicht des Arbeitgebers, ein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzuführen, geändert worden.

Im der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2022 zugrundeliegenden Fall war der Kläger als Auslieferungsfahrer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Dort wurden lediglich der Beginn und das Ende der Arbeitszeit technisch aufgezeichnet. Die Auswertung dieser Aufzeichnung ergab einen positiven Saldo von 348 Stunden, die der Kläger vollständig einklagte. Er behauptete pauschal, dass er keine einzige Pause machen könnte, weil er ansonsten die Auslieferungsaufträge nicht hätte abarbeiten können.

Der Kläger meinte, dass er die eingeklagten Überstunden weder im Detail darlegen noch unter Beweis stellen müsse, da der Arbeitgeber kein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt hätte. Der Europäische Gerichtshof hatte in 2019 (Urteil des EuGH vom 14.05.2019 - C-55/18 (CCOO)) die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, den Arbeitgebern die Einführung eines solchen Zeiterfassungssystems aufzuerlegen.

Das Bundesarbeitsgericht sah trotz dieser Verpflichtung keine Veränderung in der Darlegungs- und Beweislast des klagenden Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat demnach keine Auswirkung auf die nach wie vor bestehende Pflicht des Arbeitnehmers, die von ihm geltend gemachten Überstunden im Einzelnen darzulegen und letztendlich zu beweisen. Die pauschale Behauptung, keinerlei Pausen während der Beschäftigung gehabt zu haben, reicht für die Darlegungspflicht des Klägers nicht aus. Ohne ordnungsgemäße Darlegung musste damit noch nicht einmal Beweis erhoben werden. Die Klage war letztendlich (im konkreten Fall bis auf freiwillig gezahlte Überstunden) erfolglos.

Urteil des BAG vom 04 05.2022 - 5 -AZR 359/21

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16/22

©Kirsten Weigmann

 

*) Lediglich aus Vereinfachungsgründen wird die männliche Form genutzt, gemeint sind aber alle Geschlechter