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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Fristlose Kündigung und Annahmeverzugsrisiko +++ 29.03.23 +++

Arbeitgeber müssen Lohn und Gehalt weiterzahlen, wenn Mitarbeitende zu Unrecht die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung entzogen wurde. Arbeitgeber befinden sich dann mit der Annahme der Arbeitsleistung im Verzug (Annahmeverzug). Kündigt ein Arbeitgeber unberechtigt, so trägt er nicht nur das Risiko, dass der Arbeitnehmer wieder eingestellt werden muss. Zudem muss der Arbeitgeber Lohn- und Gehalt für die Zeiten nachzahlen, die ein Arbeitnehmer ohne die unwirksame Kündigung gearbeitet hätte.

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Vorsicht bei Freistellungen ohne Anrechnung von Urlaub oder sonstigen Freizeitausgleichungsansprüchen

Auch im gerichtlichen Vergleich ist bei einer Freistellung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn Urlaub oder ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto auf die Freistellungszeit angerechnet werden soll.

Auf eine Anrechnung hinzuwiesen versäumte der Beklagte im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches. Die Klägerin hatte sich in einem Vorverfahren gegen eine Kündigung gewehrt und war im Zuge dieses Verfahrens per gerichtlichen Vergleiches für einen Zeitraum von 6 Wochen freigestellt worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte die Klägerin die Auszahlung der auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Überstunden ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach in seinem Urteil vom 20.11.2019 der Klägerin die Abgeltung der Gutstunden des Arbeitszeitkontos zu. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Gutstunden nicht mehr durch Freizeitausgleich abgegolten werden, sie sind auszuzahlen. Die reine Freistellung ohne ausdrückliche Anrechnung dieser Gutstunden reicht nicht aus, um einen Abbau durch Freizeitausgleich anzunehmen. Das gilt auch, wenn die Freistellung durch einen gerichtlichen Vergleich erfolgt. Die reine Freistellung an sich genügt nicht um zu vermuten, dass diese nur gegen Abbau der Gutstunden erfolgen werde. Ohne dass dies in der vorliegenden Pressemitteilung erwähnt wird ist davon auszugehen, dass die Parteien auch nicht festgelegt hatten, dass mit der Erfüllung des Vergleiches sämtliche finanziellen Ansprüche erledigt sind.

Urteil des BAG vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40/19

©Kirsten Weigmann