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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Symptomlose HIV-Infektion = Behinderung

Auch eine Kündigung während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses kann unter Umständen unwirksam sein. Und zwar dann, wenn die Kündigung nur wegen einer Behinderung erfolgte, obwohl der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des behinderten Mitarbeiters ermöglichen kann.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.12.2013 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde als Chemisch-Technischer Assistent für eine Tätigkeit in einem so genannten "Reinraum" eingestellt. Anlässlich der Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger auf seine bestehende HIV-Infektion aufmerksam. Der Betriebsarzt äußerte seine Bedenken bezüglich des Einsatzes des Mitarbeiters im Reinraum und informierte - nach Entbindung von der Schweigepflicht - den beklagten Arbeitgeber. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß wegen der ansteckenden Krankheit des Klägers.

Der Kläger machte geltend, dass er wegen der symptomlosen HIV-Infektion behindert sei und durch die Kündigung wegen seiner Behinderung diskriminiert wurde. Er forderte zudem Schmerzensgeld in Höhe von 3 Monatsgehältern.

Das BAG stimmte dem Kläger in dem Punkt zu, dass er behindert sei. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und hierdurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) - seine Teilhabe an der Gesellschaft und dem Berufsleben beeinträchtigt sein kann. Eine symptomlose HIV-Infektion führe typischerweise zu einer Stigmatisierung und einer sozialen Vermeidungshaltung, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen ist. Das kann auch für andere chronische Erkrankungen zutreffen.

Ob allerdings die Kündigung im konkreten Fall wirksam war, konnte das BAG noch nicht entscheiden. Es verwies den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht zur Feststellung, ob der Arbeitgeber den vorgesehenen Einsatz des Klägers im Reinraum durch angemessene Maßnahmen dennoch sicherstellen könnte. Eine Entscheidung über das Schmerzensgeld hängt von der Wirksamkeit der Kündigung ab.

Urteil des BAG vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 78/13

Fazit: In allen Fällen, in denen eine gesundheitliche Eignung notwendig für eine bestimmte Stelle ist, empfiehlt es sich, diese gesundheitliche Eignung vor einer Einstellung feststellen zu lassen.

©Kirsten Weigmann