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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall

Erleidet ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalles einen Personenschaden, der nicht vorsätzlich vom Arbeitgeber verursacht oder auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall) entstanden ist, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die Klägerin war beim beklagten Seniorenheim langjährig beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenheims hat zwei Eingänge, an denen sich jeweils Arbeitszeiterfassungsgeräte befinden. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 hatte die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände des Seniorenheims einen Unfall. Sie war auf dem Weg zum unbeleuchteten Nebeneingang ausgerutscht und brach sich den Knöchel. Der Unfall war als Arbeitsunfall im Sinne von § 7 SGB VII einzustufen, die Klägerin erhielt Verletztengeld. Mit der jetzt entschiedenen Klage verlangte sie zusätzlich Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Beklagten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz geschuldet sind. Bei diesem Arbeitsunfall handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, da sich die Klägerin bereits auf dem Betriebsgelände befand. Den Arbeitsunfall hat der Arbeitgeber nicht vorsätzlich herbeigeführt. Hierbei müsste sogar ein doppelter Vorsatz einmal für die Verletzungshandlung und zum anderen bezüglich des Verletzungserfolges vorliegen. Einen solchen Vorsatz konnte das Bundesarbeitsgericht nicht erkennen, so dass das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greift. Schmerzensgeld und Schadenersatz waren daher nicht geschuldet.

Urteil des BAG vom 28.11.2019, 8 AZR 35/19

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 43/19

©Kirsten Weigmann