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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv ohne konkrete Tatsachen

Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nur erschlichen ist, so handelt er rechtswidrig, wenn er ohne konkrete Tatsachen, die seinen Verdacht untermauern, einen Detektiv mit der Überwachung dieses Arbeitnehmers beauftragt.

Ein solches rechtswidriges Handeln verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters und löst einen Schmerzensgeldanspruch aus.

Die Klägerin war als Sekretärin der Geschäftsleitung beim Arbeitgeber tätig. Etwa 8 Monate nach Arbeitsaufnahme erkrankte die Klägerin zunächst an einer Bronchialerkrankung. Insgesamt dauerte die Arbeitsunfähigkeit 14 Monate - bis Ende Februar 2012. In dieser Zeit legte die Klägerin sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, 4 vom Hausarzt und 2 von einem Orthopäden. Telefonisch teilte sie dem Arbeitgeber im Laufe der Arbeitsunfähigkeit mit, dass sie an einem Bandscheibenvorfall erkrankt sei.

Der Arbeitgeber bezweifelte dies und beauftragte einen Detektiv, der ab Mitte bis Ende Februar 2012 die Klägerin an 4 Tagen observierte und hierbei Videoaufnahmen und Fotos fertigte. Die Klägerin hält die Beauftragung eines Detektives für rechtswidrig und forderte ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen der Arbeitsgerichte gestellt wurde. Sie selbst hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.500,-- für angemessen, da sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, die sogar ärztlicher Behandlung bedurften.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hielt einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von € 1.000,-- für angemessen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die Rechtswidrigkeit der Observation nebst der heimliche Foto- und Videoaufnahmen sowie die Höhe des vom LAG festgelegten Schmerzensgeldes.

Das BAG stellte fest, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht dadurch erschüttert war, dass sie von verschiedenen Ärzten ausgestellt waren. Gleiches gilt für die Änderung des Krankheitsbildes von einer Bronchialerkrankung zu einem Bandscheibenvorfall. Dass der Bandscheibenvorfall erst durch den Hausarzt und später durch einen Orthopäden behandelt wurde, ist ebenfalls noch kein Hinweis auf ein Erschleichen der Arbeitsunfähigkeit.

Diese von dem beklagten Arbeitgeber vorgetragenen Argumente reichten jedenfalls nicht aus, um eine Observierung zu rechtfertigen. Nicht zu entscheiden hatte das BAG, wie die Erstellung von Foto- und Videoaufnahmen zu beurteilen ist, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung eines Mitarbeiters gegeben ist.

Urteil des BAG vom 19.02.2015, 8 AZR 1007/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7/15

©Kirsten Weigmann