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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Arbeitgeber muss Reisekosten bei unwirksamer Versetzung tragen

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, wenn sich herausstellt, dass eine Versetzung unwirksam war. Diese Fahrtkosten betragen bei der Nutzung des eigenen PKW zurzeit € 0,30 pro gefahrenen Kilometer. Dieser Wert ergibt sich aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Der Kläger war langjährig bei der beklagten Arbeitgeberin am Betriebssitz in Hessen tätig. Ab November 2014 versetzte die Beklagte den Kläger für mindestens 2 Jahre "ggf. auch länger" in ihre Niederlassung in Sachsen. Gegen diese Versetzung wehrte sich der Kläger beim zuständigen Arbeitsgericht, kam aber bis zu einer gerichtlichen Entscheidung der Versetzung nach und übte seine Tätigkeit in Sachsen aus. Das Landesarbeitsgericht erklärte im Mai 2016 die Versetzung für unwirksam. Der Kläger verlangte mit dieser Klage Schadenersatz für die ihm aufgrund der unwirksamen Versetzung entstandenen Fahrtkosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW.

Der Streit fokussierte sich im Wesentlichen auf die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten. Der Kläger hatte ursprünglich € 0,30 entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen pro gefahrenen Kilometer geltend gemacht, was ihm die erste Instanz auch zusprach. Die zweite Instanz fand lediglich Reisekosten in Höhe der Trennungsgeldverordnung für angemessen, was dazu geführt hätte, dass der Kläger lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und dann auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen gehabt hätte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 28.11.2019 fest, dass der Kläger sehr wohl Anspruch auf Erstattung der von ihm wöchentlich durchgeführten Heimfahrten hat. Auch kann der Kläger € 0,30 pro gefahrenen Kilometer verlangen, allerdings nicht nach den steuerrechtlichen Regelungen, sondern nach dem JVEG. Zufällig beläuft sich das Kilometergeld per JVEG auch auf € 0,30 pro gefahrenen Kilometer.

Urteil des BAG vom 28.11.2019, 8 AZR 125/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/19

©Kirsten Weigmann