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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Kein Anspruch auf doppelten Urlaub bei Arbeitgeberwechsel

Auch bei einem Arbeitgeberwechsel hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber für das Kalenderjahr - und damit quasi doppelt - Urlaub zu erhalten. Dies ist in § 6 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes festgelegt.

Wechselt der Arbeitnehmer während des laufenden Jahres seinen Arbeitgeber, so hat er im Zweifel dem neuen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, inwiefern sein früherer Arbeitgeber Urlaub ganz oder teilweise schon gewährt oder abgegolten hat.

Im zu entscheidenen Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen neuen Arbeitgeber auf Abgeltung von Urlaub geklagt. Der neue Arbeitgeber lehnte die Urlaubsabgeltung mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer habe diesen Teil seines Urlaubs bereits bei seinem vorherigen Arbeitgeber erhalten. Eine Urlaubsbescheinigung vom alten Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmer nicht vorgelegt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwies den Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück: Dieses hat vor einer Entscheidung festzustellen, ob der alte Arbeitgeber für das streitige Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt oder abgegolten hat. Diesen Nachweis hat der klagende Arbeitnehmer zu erbringen. Kann er nachweisen, dass der alte Arbeitgeber den Urlaub nicht vollständig abgegolten oder gewährt hat, so hat er einen Anspruch gegen den neuen Arbeitgeber.

In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer beweisbelastet und trägt somit auch das Risiko den Rechtsstreit zu verlieren.

Praxistipp: Für Arbeitgeber sollte es selbstverständlich sein, bei Eintritt eines neuen Arbeitnehmers während des laufenden Kalenderjahres eine Urlaubsbescheinigung zu fordern und bei ausscheidenden Mitarbeitern eine solche auszustellen.

Urteil des BAG vom 16.12.2014, 9 AZR 295/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/14

©Kirsten Weigmann