Beratungsgespr�ch: 0511 / 898 68 86-0

+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

...
Diese Kanzlei empfehlen

Gesetzlicher Urlaubsanspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub

Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter unbezahlten Sonderurlaub, so hat er dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte am 06.05.2014 fest, dass der gesetzliche Mindesturlaub nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit geknüpft ist. Ansonsten entsteht der Urlaubsanspruch am Anfang des Jahres und ist weder an die Erfüllung der Hauptleistungspflichten geknüpft noch ist eine Kürzung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.

Nur in den Fällen, in denen spezialgesetzlich eine Kürzung vorgesehen ist, steht dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht zu. Das ist der Fall bei

  • Elternzeit ( § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) und
  • Wehrdienst ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ArBPlSchG)

Eine Kürzungsregelung während einer Pflegezeit findet sich Übrigens im Pflegezeitgesetzt nicht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2011 unbezahlten Sonderurlaub erhalten. Nach Beendigung verlangte sie die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für das Jahr 2011. Der vereinbarte Sonderurlaub verhinderte diesen Anspruch nicht, da der gesetzliche Urlaubsanspruch hiervon unberührt blieb.

Urteil des BAG vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22/14

©Kirsten Weigmann