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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Fristlose Kündigung und Annahmeverzugsrisiko +++ 29.03.23 +++

Arbeitgeber müssen Lohn und Gehalt weiterzahlen, wenn Mitarbeitende zu Unrecht die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung entzogen wurde. Arbeitgeber befinden sich dann mit der Annahme der Arbeitsleistung im Verzug (Annahmeverzug). Kündigt ein Arbeitgeber unberechtigt, so trägt er nicht nur das Risiko, dass der Arbeitnehmer wieder eingestellt werden muss. Zudem muss der Arbeitgeber Lohn- und Gehalt für die Zeiten nachzahlen, die ein Arbeitnehmer ohne die unwirksame Kündigung gearbeitet hätte.

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Gesetzlicher Urlaubsanspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub

Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter unbezahlten Sonderurlaub, so hat er dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte am 06.05.2014 fest, dass der gesetzliche Mindesturlaub nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit geknüpft ist. Ansonsten entsteht der Urlaubsanspruch am Anfang des Jahres und ist weder an die Erfüllung der Hauptleistungspflichten geknüpft noch ist eine Kürzung während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.

Nur in den Fällen, in denen spezialgesetzlich eine Kürzung vorgesehen ist, steht dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht zu. Das ist der Fall bei

  • Elternzeit ( § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) und
  • Wehrdienst ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ArBPlSchG)

Eine Kürzungsregelung während einer Pflegezeit findet sich Übrigens im Pflegezeitgesetzt nicht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2011 unbezahlten Sonderurlaub erhalten. Nach Beendigung verlangte sie die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für das Jahr 2011. Der vereinbarte Sonderurlaub verhinderte diesen Anspruch nicht, da der gesetzliche Urlaubsanspruch hiervon unberührt blieb.

Urteil des BAG vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22/14

©Kirsten Weigmann