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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Fristlose Kündigung und Annahmeverzugsrisiko +++ 29.03.23 +++

Arbeitgeber müssen Lohn und Gehalt weiterzahlen, wenn Mitarbeitende zu Unrecht die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung entzogen wurde. Arbeitgeber befinden sich dann mit der Annahme der Arbeitsleistung im Verzug (Annahmeverzug). Kündigt ein Arbeitgeber unberechtigt, so trägt er nicht nur das Risiko, dass der Arbeitnehmer wieder eingestellt werden muss. Zudem muss der Arbeitgeber Lohn- und Gehalt für die Zeiten nachzahlen, die ein Arbeitnehmer ohne die unwirksame Kündigung gearbeitet hätte.

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Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen Ausschlussfristen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 09.08.2011 fest, dass Urlaubsabgeltungsansprüche einer eventuellen Ausschlussfrist unterliegen und daher ggf. nicht mehr geltend gemacht werden können.

Anders als Urlaubsansprüche stellt ein Urlaubsabgeltungsanspruch eine Geldforderung dar, die einer Ausschlussfrist unterliegen kann. Eine Urlaubsabgeltung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den ihm noch zustehenden Urlaub nicht mehr ("in Natur") nehmen konnte. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf einer eventuellen Ausschlussfrist.

Ausschlussfristen können sowohl in Tarifverträgen als auch in Einzelarbeitsverträgen wirksam vereinbart sein.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer seinen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht und war somit mit der -verspäteten- Geltendmachung seiner Forderung vor Gericht nicht erfolgreich.

Anmerkung: Der Mindesturlaub ist nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unabdingbar, hierauf kann also nicht wirksam verzichtet werden. Wandelt sich der Urlaubsanspruch und damit der darin enthaltene Mindesturlaubsanspruch aber in einen Abgeltungsanspruch, so handelt es sich um eine reine Geldforderung. Als Geldforderung unterliegt der Anspruch jedoch eventuellen Ausschlussfristen.

Urteil des BAG vom 09.08.2011

Quelle:Pressemitteilung des BAG Nr. 63/11

©Kirsten Weigmann