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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres

Erneut setzte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage auseinander, wann Urlaub verfällt. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung eine befristete Rente bezogen.

Nach der dem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Regelung ruhte das Arbeitsverhältnis während des befristeten Rentenbezuges. Zugleich regelte der Tarifvertrag, dass sich der Urlaub während der Ruhensphase jeweils pro Kalendermonat des Ruhens um jeweils ein Zwölftel vermindert. Die Klägerin verlangte die Abgeltung des während der Ruhensphase entstanden gesamten Urlaubsanspruches, bestehend aus dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, dem tariflich geschuldeten weitergehenden Erholungsurlaub und dem Zusatzurlaub, der ihr aufgrund ihrer Schwerbehinderung zustand.

Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubes und des Zusatzurlaubes für schwerbehinderte Menschen stattgegeben. Der gesetzliche Mindesturlaub und der Zusatzurlaub stehen nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien, so dass die festgelegte Verminderung des Urlaubes nur den tariflichen Mehrurlaub betreffen konnte.

Die Vorinstanzen ließen jedoch unberücksichtigt, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt.

Dies ergibt die europarechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nach dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011.

Den Vorinstanzen lag bei ihrer Entscheidung das Urteil des EuGH noch nicht vor, so dass diese noch von einem unbefristeten Ansammeln von Urlaubsansprüchen ausgingen.

Das BAG musste bei seiner Entscheidung jedoch die Rechtsprechung des EuGH bereits berücksichtigen. Aus diesem Grund konnte die Klägerin nur die Abgeltung des Urlaubs zugesprochen werden, der bei Klageerhebung noch nicht verfallen war.

 Urteil des BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10

Pressemitteilung des BAG Nr. 56/12

©Kirsten Weigmann

BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

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(3) ... 3Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. ....

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