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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Diskriminierung bei Teilzeitbeschäftigung - Höhe der Entschädigung +++ 06.01.25 +++

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitbeschäftigten erst bei einem Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vor, so ist eine solche Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Liegt kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor, so kann dies zudem eine indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts sein, wenn in der betroffenen Gruppe erheblich mehr Frauen als Männer tätig

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Verlust der Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis möglich

In vielen Gratifikationsvereinbarungen ist formuliert, dass die Gratifikation nicht gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt ist.

Eine solche Klausel ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.01.2012 wirksam, wenn Voraussetzung für die Gratifikation nicht nur die reine zusätzliche Vergütung, sondern Belohnung für die Betriebstreue des Mitarbeiters ist.

Eine reine zusätzliche Vergütung liegt z.B. vor, wenn die Gratifikation als ein 13. Gehalt ausgewiesen wird.

Der vom BAG zu entscheidende Fall wurde zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen: Die Klägerin hatte behauptet nur gekündigt worden zu sein, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe. Diese Behauptung deutet an, dass der Arbeitgeber gegen das so genannte Maßregelungsverbot verstoßen haben könnte. Kein Arbeitnehmer darf gekündigt werden, weil er die ihm zustehenden Rechte geltend macht. Hierzu hatte das Landesarbeitsgericht aber noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass das BAG hierzu keine weitere Entscheidung fällen konnte.

BAG Urteil vom 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

Pressemitteilung des BAG Nr. 4/12

©Kirsten Weigmann