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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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Weihnachtsgratifikationen und Freiwilligkeitsvorbehalt

Passend zum Weihnachtsfest befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 08.12.2010 erneut mit dem Thema Weihnachtsgratifikationen.

Der klagende Arbeitnehmer hatte mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld bezogen, in seinem Arbeitsvertrag war eine so genannte Freiwilligkeitsklausel enthalten. Diese lautete wörtlich: "Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar." Unter Berufung auf diese Klausel verweigerte der beklagte Arbeitgeber im Jahr 2008 die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, wurde aber am 08.12.2010 verurteilt, die Zahlung nachzuholen. Das BAG begründete den Zahlungsanspruch damit, dass die vorgenannte Regelung einer AGB-Kontrolle nicht standhält. Arbeitsvertragliche Regelungen unterliegen der gleichen Kontrolle wie andere, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klauseln. Grundsätzlich können - bei einem eindeutig und klar formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt - zukünftige Zahlungen von Gratifikationen wirksam ausgeschlossen werden.

Die hier vorliegende Klausel ist nach Auffassung des BAG jedoch unklar und mehrdeutig: Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistungen verpflichten wollte. Zudem behält sich der Arbeitgeber mit dieser Klausel neben der Freiwilligkeit zusätzlich den Widerruf der Zahlung vor. Ein Widerruf kann jedoch nur erklärt werden, wenn ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach bereits entstanden ist. Ist eine Zahlung freiwillig, entsteht ein Anspruch hierauf gar nicht erst, so dass es keines Widerrufs bedarf. Insgesamt hat die o.g. Klausel den Überprüfungen nicht standgehalten. Sie war gemäß § 307 BGB unwirksam, so dass der Arbeitnehmer den aufgrund jahrerlanger Übung entstandenen Anspruch auf seine Weihnachtsgratifikation auch für das Jahr 2008 erfolgreich durchgesetzt hat.

© Kirsten Weigmann