Gratifikationen: Stichtagsregelung kann unwirksam sein
Soll eine Weihnachtsgratifikation auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung sein, so darf die Zahlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass am 31.12. des Jahres das Arbeitsverhältnis noch bestand.
Eine Weihnachtsgratifikation kann unterschiedliche Zwecke verfolgen: Zum einen kann es sich um ein "13. Gehalt" handeln. In diesem Fall entsteht jeden Monat anteilig ein Anspruch auf die Gratifikation, sie wird also erarbeitet.
Zum anderen kann eine Weihnachtsgratifikation eine Belohnung für vergangene und zukünftige Betriebstreue sein. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Auszahlung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpfen und die Weihnachtsgratifikation ganz oder teilweise sogar zurückfordern.
Ist es aber so, dass er beides verbinden will, hat der Arbeitgeber ein besonderes Risiko: Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle: Erarbeitet der Arbeitnehmer seine Gratifikation darf die Auszahlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12. d.J. noch besteht. Das Erarbeiten der Gratifikation wird z.B. dadurch deutlich, dass Mitarbeiter, die während des Jahres ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber aufnehmen, pro Monat der Betriebszugehörigkeit 1/12 der Weihnachtsgratifikation erhalten sollen - so wie im zu entscheidenden Fall.
In diesem Fall wertet das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Stichtagsregelung als eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Damit war die Stichtagsregelung unwirksam und der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf die zunächst versagte Weihnachtsgratifikation.
Urteil des BAG vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 69/13
©Kirsten Weigmann