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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Vorwirkender Kündigungsschutz bei Elternzeit +++ 19.06.26 +++

Wenn Mitarbeitende in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Teilabschnitte beantragen, gilt der vorwirkende Kündigungsschutz auch ohne einen erneuten Antrag jeweils neu vor Beginn eines weiteren Teilabschnittes.

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22.08.2018 11:49 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Streikbruchprämie zulässig


Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern, die nicht an einem Streik teilnehmen, eine Prämie - die sogenannte „Streikbruchprämie“ – zahlen; deren Höhe darf den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteigen.

Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Kläger in dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In 2015 und 2016 wurde der Betrieb mehrere Tage bestreikt. Hierzu hatte ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen neuen Tarifvertrag für den Einzelhandel abzuschließen. 

Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang denjenigen Mitarbeitern eine Prämie, die sich nicht am Streik beteiligen. Die Höhe der Streikbruchprämie belieft sich auf € 1.200,--.

Der Kläger, dessen Bruttomonatseinkommen bei € 1.480,-- lag, folgte dem Streikaufruf und legte mehrere Tage seine Arbeit nieder. Mit seiner Klage verlangte er die Zahlung der Streikbruchprämie und bezog sich hierbei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Mitarbeiter keinen Fall der Ungleichbehandlung darstellt. Die Zahlung einer solchen Prämie ist ein zulässiges Arbeitskampfmittel. Arbeitgeber dürfen mittels Zahlung einer freiwilligen Sonderprämie Ablaufstörungen im Betrieb begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Für die Maßnahme des Arbeitgebers gilt aber noch immer das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Das BAG hielt die im konkreten Fall gezahlte Streikbruchprämie immer noch für angemessen, obwohl sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg. Ab wann eine Streikbruchprämie unangemessen ist, verriet das BAG allerdings nicht.

Urteil des BAG vom 14.08.2018, 1 AZR 287/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39/18

©Kirsten Weigmann