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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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30.08.2018 15:49 Alter: 6 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Zulässige offene Videoüberwachungen dürfen auch nach Monaten noch ausgewertet werden


Hat ein Arbeitgeber erst nach Monaten Anlass zur Überprüfung einer offenen Videoüberwachung, so darf er einen durch die Videoüberwachung nachgewiesenen Diebstahl noch immer durch fristlose Kündigung ahnden.

Die Klägerin war in einem vom beklagten Arbeitgeber betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel nebst Lottoannahmestelle tätig. Der Beklagte hatte eine für Kunden und Arbeitnehmer sofort ersichtliche Videoüberwachung installiert. Mit dieser offenen Videoüberwachung wollte er sein Eigentum sowohl vor Kunden als auch vor Arbeitnehmern schützen.

Im 3. Quartal 2016 stellte der Beklagte einen Fehlbestand an Tabakwaren fest und wertete die Videoaufzeichnungen aus. Im August 2016 stellte er fest, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Kasse gelegt hatte.

Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage war zunächst erfolgreich. Insbesondere das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen vom Kläger nicht mehr hätten verwendet werden dürfen. Diese hätten unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 01.08.2016 gelöscht werden müssen.

Das sah das Bundesarbeitsgericht nicht so: Eine rechtmäßige, offene Videoüberwachung darf sowohl nach § 32 der alten Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes als auch nach der geltenden Datenschutzgrundverordnung verwendet werden. Eine offene Videoüberwachung verletzt nicht das im Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers. Der Beklagte musste auch nicht sofort das Bildmaterial auswerten, sondern durfte abwarten, bis er hierzu einen berechtigten Anlass sah.

Das Landesarbeitsgericht hatte keine endgültigen Feststellungen zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung getroffen, so dass der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Beim BAG werden lediglich Rechtsfragen geklärt, die Klärung des Sachverhaltes obliegt den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten.

Eine Videoüberwachung ist dann zulässig, wenn sie für jedermann auf den ersten Blick offensichtlich ist und ein besonderer Zweck erreicht werden soll, zum Beispiel die Sicherung vor Überfällen.

Urteil des BAG vom 23. August 2018, 2 AZR 133/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40/18

©Kirsten Weigmann