Beratungsgespr�ch: 0511 / 898 68 86-0

+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

...
Diese Kanzlei empfehlen
< Zeitbefristung: BAG fällt erstes Urteil nach der Schelte des Bundesverfassungsgerichts

07.02.2019 17:10 Alter: 5 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Aufhebungsverträge: Widerruf nicht möglich, aber "Gebot fairen Verhandelns" muss gewährleistet sein


Selbst wenn ein Aufhebungsvertrag in der Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen wurde, steht dem Arbeitnehmer kein Widerrufsrecht zu. Eine Aufhebungsvereinbarung kann aber dann unwirksam sein, wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde.

Im zugrundeliegenden Fall suchte die Lebensgefährtin des beklagten Arbeitgebers die klagende Arbeitnehmerin in ihrer Wohnung auf. Die Arbeitnehmerin war zu diesem Zeitpunkt erkrankt. Sie unterzeichnete einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung sofort beendete. Die Klägerin erklärte die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung und widerrief den Vertrag vorsorglich.

Ihre Klage richtet sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Aufhebungsvereinbarung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass ein Anfechtungsgrund nicht gegeben war. Auch konnte die Klägerin den Aufhebungsvertrag nicht widerrufen, obwohl es sich um einen Vertragsschluss nicht innerhalb der Geschäftsräume des beklagten Arbeitgebers gehandelt hat. Verbrauchern, hierzu zählen Arbeitnehmer, steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Allerdings stellte das BAG fest, dass der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312ff BGB stellen wollte. Damit existiert ein Widerrufsrecht für arbeitsvertragliche Aufhebungsverträge nicht, auch wenn diese in der Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen werden.

Das BAG kritisierte jedoch, dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob das Gebot fairen Verhandelns eingehalten wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die den Arbeitnehmer davor schützt, dass er überrumpelt wird bzw. die Gegenseite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung erheblich erschwert. Die seitens der Klägerin behauptete Krankheitssituation könnte eine solche Übervorteilung bedeuten.

Hierzu hatte die Vorinstanz keine Erwägungen vorgenommen, so dass das Verfahren zurückverwiesen wurde (Das BAG prüft nur die rechtliche Lage, Tatsachen sind in den Vorinstanzen zu ermitteln). Sollte das Gebot des fairen Verhandelns nicht eingehalten worden sein, etwa weil der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Schwäche bewusst ausgenutzt hat, so wäre der Zustand wieder herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. Damit wäre die Aufhebungsvereinbarung nicht geschlossen.

Anmerkung: Das Gebot fairen Verhandelns rückt nach dem Urteil des BAG bei Aufhebungsvereinbarungen in den Vordergrund. Dies widerspricht der bisherigen Haltung des BAG, dass ein Arbeitnehmer durch ein schlichtes mündliches "Nein" die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses verhindern kann.

Urteil des BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/19

©Kirsten Weigmann