19.06.2019 14:15 Alter: 5 yrs
Von: Kirsten Weigmann
ACHTUNG: Festlegung der Arbeitszeit bei Minijobbern wichtig
Der größte Teil der Minijobber wird zum Mindestlohn beschäftigt. Eine in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommene Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann in Kombination mit der Erhöhung des Mindestlohnes dazu führen, dass ein Minijob-Verhältnis nun sozialversicherungspflichtig wird.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des TzBfG wird vermutet, dass die monatliche Arbeitszeit (sofern nichts anderes vereinbart wurde) bei 20 Wochenstunden liegt. Vor Inkrafttreten der Änderung lag dieser Grenzwert bei nur 10 Wochenstunden.
Legt damit der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich die zu leistende Wochenarbeitszeit fest, so führt diese Vermutung des Gesetzes in Kombination mit dem erhöhten Mindestlohn dazu, dass das Arbeitsverhältnis plötzlich sozialversicherungspflichtig wird. Der Durchschnittsmonat hat 4,33 Wochen. Dies multipliziert mit 20 (Vermutung des TzBfG) führt zu einer monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 86,6 Stunden. Diese Monatsstundenzahl multipliziert mit dem Mindestlohn ergibt ein monatliches Entgelt in Höhe von € 795,85 brutto, so dass die Geringverdienergrenze überschritten wird. Arbeitnehmer könnten Arbeitsentgelt und Krankenkassen Sozialversicherungsbeiträge nachfordren.
Achten Sie bei der Festlegung der zu leistenden Wochenstundenzahl darauf, dass sie bereits ab dem 01.01.2019 gelten muss. An diesem Tag ist die Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in Kraft getreten.
©Kirsten Weigmann