Beratungsgespr�ch: 0511 / 898 68 86-0

+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

...
Diese Kanzlei empfehlen
< ACHTUNG: Festlegung der Arbeitszeit bei Minijobbern wichtig

23.08.2019 10:37 Alter: 5 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Vorbeschäftigung bei Zeitbefristung


Liegen zwischen zwei Arbeitsverhältnissen 22 Jahre, so kann trotz des Vorbeschäftigungsverbotes im Teilzeit- und Befristungsgesetz erneut wirksam ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es zwei Möglichkeiten Arbeitsverträge zu befristen: Die eine Möglichkeit erfordert einen sachlichen Grund, die andere ist eine reine Zeitbefristung - auch sachgrundlose Befristung genannt-, die nur bei Neueinstellung möglich ist.

Die Klägerin war in der Zeit von Oktober 1991 bis November 1992 bei der Beklagten als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 15.10.2014 stellte die Beklagte die Klägerin erneut ein, nun als Telefonserviceberaterin. Dieser Arbeitsvertrag war bis zum 30.06.2016 sachgrundlos befristet. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass dieses zweite Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer Vorbeschäftigung nicht erneut wirksam befristet werden durfte und damit weiterhin unbefristet fortbesteht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 21.08.2019 - 7 AZR 452/17 - fest, dass in diesem Fall die Befristung auch ohne Sachgrund wirksam war.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darf eine sachgrundlose Befristung nur dann wirksam vereinbart werden, wenn es sich um eine Neueinstellung handelt, es also keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber gegeben hat. Dieses Vorbeschäftigungsverbot kann nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und BAG (ich hatte berichtet) dann keine Anwendung finden, wenn unter Berücksichtigung der Regeln von Grundgesetz/Verfassung z. B. zwischen der vorherigen Beschäftigung und der aktuellen Befristung ein sehr langer Zeitraum liegt.

Wie lang im Sinne der verfassungskonformen Auslegung "sehr lang" ist, hatten BVerfG und BAG nicht festgelegt und dies von einer Entscheidung im Einzelfall abhängig gemacht. Im aktuellen Urteil legt das BAG jetzt fest, dass ein Zeitraum von 22 Jahren "sehr lang" im Sinne der Rechtsprechung ist. Eine kürzere Zeitdauer als 22 Jahre kann damit ebenfalls "sehr lang" im Sinne dieser Rechtsprechung sein, lediglich alle Zeiträume von 22 Jahren und mehr sind hierdurch erfasst.

Das Urteil das BAG vom 23.01.2019 hatte festgestellt, dass eine Differenz von 8 Jahren noch nicht "sehr lang" ist. Damit bleibt weiterhin offen, wie die Zeiträume von 9 bis 21 Jahren bewertet werden.

Urteil des BAG vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 29/19

©Kirsten Weigmann