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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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25.10.2019 12:54 Alter: 5 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Altersteilzeit im Blockmodell: Kein Urlaub für die Freistellungsphase


Altersteilzeit im Blockmodell verteilt sich auf zwei gleichlange Zeiträume. Nach der Arbeitsphase, in der der Arbeitnehmer quasi für den zweiten Teil vorarbeitet, folgt die Freistellungsphase. In dieser ist der Mitarbeiter bei laufenden Bezügen von seiner Tätigkeit freigestellt. Urlaub bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche muss der Arbeitgeber für diesen Zeitraum hingegen nicht gewähren. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 24.09.2019 fest.

Der Kläger war bei der Beklagten in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt. Im Jahr 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell fort. Der Kläger war bis zum 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.07.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Laut Arbeitsvertrag standen dem Kläger pro Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. In 2016 gewährte der Arbeitgeber 8 Tage Erholungsurlaub. Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 52 weiteren Urlaubstagen, die während der Freistellungsphase entstanden seien.

Das BAG führte aus, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz der Anspruch auf bezahlten Urlaub auf einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage pro Woche beruht. Arbeitet ein Mitarbeiter weniger als 6 Tage pro Woche, so reduziert sich der Anspruch auf Urlaub entsprechend. Die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führt dazu, dass ein Arbeitnehmer mangels Arbeitspflicht nicht an einem einzigen Tag der Woche arbeitet, so dass pro Woche "null" Arbeitstage in Ansatz zu bringen sind.

Bei einem Wechsel von Arbeits- und Freistellungsphase wird der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten bemessen. Die Grundsätze des Bundesurlaubsgesetzes sind auch auf den freiwilligen Zusatzurlaub anzuwenden, sofern sich keine abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag befinden.

Diese Grundsätze verstoßen auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, da die sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmer nicht mit den Arbeitnehmern zu vergleichen sind, die tatsächlich gearbeitet haben. Diese Regelungen können nur durch eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung geändert werden, was im zu entscheidenden Fall nicht geschehen ist.

Urteil des BAG vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30/19

©Kirsten Weigmann