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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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18.02.2020 16:14 Alter: 4 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Grenzen der Hinweis- und Informationspflicht des Arbeitgebers


Eine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer wahrzunehmen, trifft den Arbeitgeber nicht. Erteilt der Arbeitgeber jedoch Auskünfte, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist, so müssen diese Auskünfte vollständig, eindeutig und richtig sind. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Arbeitgeber für aufgrund einer falschen Auskunft entstehende Schäden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer auf Schadenersatz geklagt, weil er bei der Auszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge hierauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen musste.

Bevor sich der Kläger im April 2003 dazu entschloss, einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung abzuschließen, hatte der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsversammlung seine Mitarbeiter durch einen Fachberater der Sparkasse zu Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge informieren lassen. Über die Beitragspflichten zur Sozialversicherung wurde in diesem Zusammenhang nicht gesprochen.

Bei Abschluss der Entgeltumwandlung war der Kläger von der gesetzlichen Sozialversicherung frei. Noch in 2003 wurde das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet. Zum Zeitpunkt der Informationsveranstaltung hatte sich der Deutsche Bundestag bereits mit diesem Thema befasst.

Das Gesetz wurde am 14.11.2003 verabschiedet und trat am 01.01.2004 in Kraft. Der Kläger meinte, dass der Arbeitgeber ihn über dieses zum Zeitpunkt der Informationsveranstaltung bereits laufende Gesetzesvorhaben hätte informieren müssen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Arbeitgeber keinen Schadenersatz zu leisten hat. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Betriebsversammlung mögliche Beitragspflichten zur Sozialversicherung jedoch überhaupt nicht angesprochen. Hätte er dies getan, dann hätte die Information vollständig, richtig und eindeutig sein müssen. Vom Grundsatz her ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich um seine Vermögensverhältnisse und somit auch um die Auswirkungen der Entgeltumwandlung selbst zu informieren. Sämtliche Informationen, die der Arbeitgeber durch den Fachberater der Sparkasse den Mitarbeitern hat zukommen lassen, waren richtig.

Urteil des BAG vom 18.02.2020, 3 AZR 206/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/20

©Kirsten Weigmann