Beratungsgespr�ch: 0511 / 898 68 86-0

+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

...
Diese Kanzlei empfehlen
< Coronavirus und Arbeitsrecht

10.09.2020 14:14 Alter: 4 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Pauschales Kopftuchverbot unzulässig


Eine Bewerberin für eine Stelle als Lehrerin darf nicht wegen ihres Wunsches, ihr Kopftuch aus religiösen Gründen auch während des Unterrichts zu tragen, abgelehnt werden. Das gilt auch in Berlin und trotz des Berliner Neutralitätsgesetzes.

Die Klägerin trägt als Ausdruck ihrer Glaubensbezeugung ein Kopftuch. Sie bewarb sich als Quereinsteigerin für die Beschäftigung als Lehrerin beim Land Berlin. Nach dem Bewerbungsgespräch, bei dem die Klägerin ebenfalls ein Kopftuch trug, sprach ein Mitarbeiter der zentralen Bewerbungsstelle die Klägerin auf das Berliner Neutralitätsgesetz an. In § 2 verbietet es Lehrkräften während des Dienstes sichtbarer oder weltanschaulicher Symbole zu tragen, die eine bestimmte Religions- oder Weltanschauungszugehörigkeit demonstrieren. Die Klägerin erklärte, das Kopftuch auch während des Unterrichts nicht ablegen zu wollen.

Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, verklagte sie - das Land Berlin auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und erhielt Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass ein pauschales Verbot nicht mit der im Grundgesetz verankerten Religionsfreiheit in Einklang zu bringen ist. Nur bei einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität darf das Tragen eines Kopftuches verboten werden. Das allgemeine Verbot im Berliner Neutralitätsgesetz ist entsprechend verfassungskonform auszulegen.

Die Klägerin durfte daher nicht wegen ihres Wunsches abgelehnt werden, auch während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen. Die nach dem Bewerbungsgespräch von dem Mitarbeiter der zentralen Bewerbungsstelle gestellte Frage nach dem Kopftuch reichte als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Religion der Klägerin aus.

Das beklagte Land berief sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz und hat damit die Vermutung der Benachteiligung nicht widerlegen können.

Urteil des BAG vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 28/20

©Kirsten Weigmann