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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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02.12.2020 17:09 Alter: 5 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Vergütung für Teilzeitauszubildende anteilig


In einem Tarifvertrag kann wirksam festgelegt werden, dass Auszubildende in Teilzeit nur den entsprechenden Anteil der Ausbildungsvergütung eines Vollzeitauszubildenden bekommen.

Im zu entscheidenden Fall verlangte eine Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten die Gleichstellung ihrer Teilzeitausbildungsvergütung mit der Vergütung für Vollzeitauszubildende. Sie argumentierte, dass bei Freistellung zur Berufsschule die Vollzeitauszubildenden ihre Vergütung in voller Höhe erhalten, während sie - trotz gleicher Stundenanzahl in der Berufsschule - lediglich ihre Teilzeitvergütung erhalte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 01.12.2020 fest, dass der dem Ausbildungsverhältnis zugrundeliegende Tarifvertrag A für den öffentlichen Dienst (TVAöD) eine anteilige Kürzung des Ausbildungsgehaltes wirksam vorsehen durfte. Die Regelung entspricht dem § 17 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) in seiner alten Fassung, wonach während der Berufsschulzeiten die Höhe der geschuldeten Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist. § 17 BBIG befasst sich mit der Höhe der Mindestausbildungsvergütung.

Urteil des BAG vom 01.12.2020, 9 AZR 104/20

Anmerkung: In der aktuellen Fassung des § 17 BBiG ist in Absatz 5 ebenfalls eine Kürzung der Ausbildungsvergütung bei Teilzeitbeschäftigung vorgesehen. Eine Kürzung muss jedoch prozentual der Kürzung der Ausbildungszeit entsprechen. In § 19 BBiG ist weiterhin festgeschrieben, dass die (ggf. gekürzte) Ausbildungsvergütung während der Zeit der Berufsschule fortzuzahlen ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44/20

©Kirsten Weigmann