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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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< Beweislast für Überstunden bleibt beim Arbeitnehmer*)

30.08.2022 16:18 Alter: 3 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Seit 01.08.2022: Mindestangaben in Arbeitsverträgen


Das Nachweisgesetz wurde geändert, was eine Vielzahl von praktischen Folgen für alle Arbeitsverhältnisse hat. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.08.2022 begründet wurden, bedeutet dies in der Praxis, dass die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen möglichst am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses schriftlich (also nicht nur in Textform (E-Mail, Telefax)) festgehalten werden sollten. Aber auch für alte Arbeitsverhältnisse gilt das neue Nachweisgesetz: Verlangt ein Arbeitnehmer die Ergänzung seiner arbeitsvertraglichen Bedingungen um Angaben aus dem neuen Nachweisgesetz, so muss der Arbeitgeber dem innerhalb einer Woche nachkommen. Tut er dies nicht, so droht ein Bußgeld von bis zu € 2.000,--.

Diese Regelungen muss ein Arbeitsvertrag nach dem neuen Nachweisgesetz enthalten bzw. diese sind vom Arbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen:

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. Befristete Arbeitsverhältnisse: Enddatum oder vorhersehbare Dauer
  4. Arbeitsort, Möglichkeit, dass Arbeitsort frei wählbar ist (sofern vereinbart), ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  5. Tätigkeitsbeschreibung
  6. Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  7. Zusammensetzung und Höhe der Vergütung: Arbeitsentgelt, Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sämtliche andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, Fälligkeit, Art der Auszahlung
  8. vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  9. Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  10. Möglichkeit der Anordnung und Voraussetzung von Überstunden
  11. Erholungsurlaub
  12. etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  13. Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird (entfällt wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)
  14. Information zum Thema Kündigung (zusätzlich: einzuhaltendes Kündigungsverfahren, mindestens die Schriftform der Kündigung, die Fristen für die Kündigung, die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  15. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Praxistipp: Die Geltung des neuen Nachweisgesetzes sollte dazu genutzt werden, die alten Arbeitsverträge zu überarbeiten und ggf. veraltete oder nicht mehr geltende Regelungen zu ersetzen. Hierbei bedeutet ein neuer Arbeitsvertrag nicht, dass die Betriebszugehörigkeitszeiten neu zu laufen beginnen.

© Kirsten Weigmann