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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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28.11.2023 15:31 Alter: 151 days
Von: Kirsten Weigmann

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart


Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall war die Klägerin seit 2009 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war auf Abruf gestaltet und sah keine festgelegten Arbeitszeiten vor. Die Klägerin wurde in unterschiedlichem Umfang zur Arbeit herangezogen.

Nachdem sich ab 2020 der Abruf im Vergleich zu den Vorjahren stark verringerte, ermittelte die Klägerin einen Durchschnitt (103,2 Monatsstunden) für die Jahre 2017 bis 2019 und forderte von der Beklagten Vergütung für die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten und der ermittelten durchschnittlichen Arbeitszeit. Sie meinte, dass eine ergänzende Auslegung ihres Arbeitsvertrages ergäbe, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch in Zukunft den Abruf der Arbeit wie im Durchschnitt der Vorjahre zu gestalten.

Dies hat das BAG verneint und Annahmeverzugslohn, also die Zahlung einer Vergütung für vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommene aber geschuldete Arbeitszeit, nur in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Stunden und der im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegten Arbeitszeit von 20 Wochenstunden ausgeurteilt.

Im konkreten Fall konnte das BAG keine Anhaltspunkte für eine ergänzende Vertragsauslegung ausmachen, die die gesetzliche Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ausgehebelt hätte. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag eine Lücke gelassen, die aber bereits durch das Gesetz ausgefüllt wird.

Allein die Höhe der abgerufenen Stunden in der Vergangenheit reicht nicht dafür aus, dass ein Arbeitgeber auch in Zukunft eine über den 20 Wochenstunden liegende Arbeitszeit vereinbaren wollte. Auch die Bereitschaft eines Arbeitnehmers mehr zu arbeiten, ersetzt nicht die gesetzlichen Vorgaben aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Fazit: Will ein Arbeitnehmer seine erhöhte Arbeitszeit sichern, so muss er dies mit seinem Arbeitgeber verhandeln und durch eine entsprechende Vertragsergänzung ausdrücklich festgelegen lassen.

Urteil des BAG vom 18. Oktober 2023 - 5 AZR 22/23

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/23

©Kirsten Weigmann