07.05.14

Betriebsrentenanpassung auch von wirtschaftlicher Entwicklung abhängig

Ein Arbeitgeber, der eine Betriebsrente zugesagt hat, muss alle 3 Jahre „nach billigem Ermessen“ prüfen, ob er die Leistungen der Betriebsrente anpassen muss (Teuerungsausgleich). Hierbei ist neben den Belangen des Betriebsrentenempfängers auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen, § 16 BetrAVG.


23.05.14

Gesetzlicher Urlaubsanspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub

Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter unbezahlten Sonderurlaub, so hat er dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.


13.06.14

AGG: Klageerhebung reicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es erforderlich, eventuelle Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen. Dieses Schriftformerfordernis wird auch durch Klageerhebung gewahrt. Geht die Klage innerhalb der Zweimonatsfrist bei Gericht ein und wird diese von dort erst nach Ablauf der Frist dem Gegner „demnächst“ zugestellt, so gilt die Frist als gewahrt, § 167 Zivilprozessordnung (ZPO).


25.06.14

Betriebsrente: Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten kann gerechtfertigt sein

Unterschiedliche Grundlagen für die Berechnung einer Betriebsrente sind rechtlich zulässig, wenn die festgelegten Vergütungsstrukturen zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten insgesamt nicht vergleichbar sind.


01.07.14

Basiszinssatz angepasst: -0,73 %

Der Basiszinsatz beträgt seit dem 01.07.2014 -0,73 % und ist damit bereits das vierte Mal hintereinander negativ.


27.06.14

Betriebsratsmitglied kann Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages haben

Nur wenn das betroffene Betriebsratsmitglied nachweisen kann, dass lediglich aufgrund seiner Betriebsratszugehörigkeit ein wirksam befristeter Vertrag nicht verlängert wurde, hat er Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages. Das Betriebsratsmitglied muss dies allerdings beweisen.


11.07.14

Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Ein GmbH Geschäftsführer haftet persönlich und unbeschränkt, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß abführt. Wird aber aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Nachhinein festgestellt, dass höhere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, dann ist der GmbH-Geschäftsführer hierfür nicht haftbar zu machen.