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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland +++ 06.02.25 +++

Nachdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) im Zusammenhang mit einer Kündigung in ihrem Beweiswert bereits erschüttert sind, nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch in einem Nicht-EU-Land erstellte AUB ins Visier: Ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung aller Umstände ernsthafte Zweifel, so müssen Arbeitnehmende unabhängig von der AUB beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung zurückhalten dürfen, bis ein entsprechender Beweis erbracht ist.

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25.01.21

Benachteiligung wegen des Geschlechts: Gleiche Bezahlung

Nach dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen (EntgTranspG) kann jede Frau Auskunft über das Entgelt der in gleicher oder gleichartiger Position beschäftigten Männer von ihrem Arbeitgeber verlangen. Stellt sich heraus, dass das Vergleichsentgelt höher ist als das Entgelt der auskunftsverlangenden Frau, wird vermutet, dass beim Entgelt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.


13.09.21

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung garantiert nicht automatisch eine Entgeltforzahlung

Bescheinigt ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers exakt vom Tag der Übergabe der Kündigung bis zum Ende des vom Arbeitnehmer gekündigten Arbeitsverhältnisses, so kann dieser Umstand den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeit erschüttern. Kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit dennoch bestand, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.


01.11.21

Entschädigungsanspruch für Teilzeitbeschäftigte?

Löst eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitmitarbeitern in einer tarifvertraglichen Regelung einen Entschädigungsanspruch aus? Mit dieser Frage beschäftigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Europäischen Gerichtshof, da die Auslegung von Unionsrecht wesentlich für die Entscheidung des dem BAG vorliegenden Rechtsstreites sein wird.