27.10.16

Tarifverträge dürfen Befristungsmöglichkeiten erweitern

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann der Arbeitsvertrag eines neuen Mitarbeiters ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren wirksam abgeschlossen werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer können auch kürzere befristete Verträge abgeschlossen werden, die bis zu 3mal verlängert werden dürfen. Ein Tarifvertrag kann wirksam die sachgrundlose Befristung auf eine Gesamtdauer von insgesamt 5 Jahren mit 5maliger Verlängerungsmöglichkeit festlegen.


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