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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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10.04.2012 09:01 Alter: 12 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Variable Vergütung und Organisationspflicht des Arbeitgebers


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwiefern ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, dass sich sein erfolgsabhängiger variabler Vergütungsbestandteil nicht verändert.

 

Im zu entscheidenden Fall arbeitete der klagende Arbeitnehmer viele Jahre als Versicherungsvertreter für seinen Arbeitgeber. Der Kläger erhielt - zunächst in seiner Eigenschaft als so genannter "Berater", zuletzt als Vertriebsleiter mehrerer Berater - neben einem Fixum eine Provision, die das Fixum regelmäßig um ein Mehrfaches überstieg.

In den Jahren 2003 bis 2008 reduzierte der Arbeitgeber die Zahl der Berater um circa 60 %. Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, dass der beklagte Arbeitgeber schuldhaft die Anzahl der Berater verringert habe, wodurch die Beratungstermine - und damit die erfolgsabhängige Vergütung des Klägers - zurückgegangen seien.

Der beklagte Arbeitgeber sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Beratern zur Verfügung zu stellen. Dieser Auffassung folgte das BAG jedoch nicht. Es ist gerade das Wesen eines variablen Entgeltbestandteiles, dass dieses von verschiedenen Einflüssen, z.B. auf dem sich verändernden Markt, abhängig ist. Nur wenn dies in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung festgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht eine bestimmte Organisation vorzuhalten.

Im zu entscheidenden Fall war sowohl Gebiets- als auch Kundenschutz vertraglich ausgeschlossen worden und der beklagte Arbeitgeber hatte sich ausdrücklich vorbehalten, die Zahl der dem Kläger unterstellten Berater jederzeit verändern zu können.

FAZIT: Das Urteil des BAG zeigt, dass es durchaus Verpflichtungen des Arbeitgebers geben kann, die das Vorhalten einer bestimmten Organisation zur Erreichung von erfolgsabhängigen Vergütungen sicherstellen sollen.

Bedauerlicherweise ist bisher nur die Pressemitteilung veröffentlicht. Es dürfte sehr aufschlussreich sein nachzuvollziehen, welche Regelungen konkret im Vertrag zwischen den Parteien enthalten waren. Auf den ersten Blick weicht das BAG aber vom weitläufigen Schutzgedanken ab und überlässt es dem Arbeitnehmer seine Rechte möglichst gut und für ihn rechtssicher zu verhandeln.

BAG, Urteil vom 16.02.2012 - 8 AZR 98/11

Pressemitteilung des BAG Nr. 14/12

 

@Kirsten Weigmann