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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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11.03.2013 12:44 Alter: 11 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen zulässig


Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen beinhalten die Regelung, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem ein Mitarbeiter ein bestimmtes Alter erreicht hat. eine solche Altersgrenzenvereinbarung in Betriebsvereinbarungen ist nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter im selben Monat auch die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.

Das bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 05.03.2013, dem folgender Fall zugrunde lag:

Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres hatte der Kläger zudem Anspruch auf die Regelaltersrente. Der Kläger wollte das Arbeitsverhältnis jedoch fortführen und erhob Feststellungsklage, dass sein Arbeitsverhältnis nicht beendet sei.

Das BAG entschied jedoch, dass auch in einer Betriebsvereinbarung eine Altersgrenze geregelt werden darf. Die Betriebsparteien müssen jedoch bei der Betriebsvereinbarung die Grundsätze von Recht und Billigkeit wahren. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze zugleich Anspruch auf die Regelaltersrente hat. Auch verstößt die Regelung nach Auffassung des BAG nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Schließlich prüfte das BAG, ob durch den Einstellungsvertrag eine andere einzelvertragliche Abmachung zwischen den Parteien geschlossen worden war. Auch dies verneinte das BAG.

Urteil des BAG vom 05.03.2013, 1 AZR 417/12

Anmerkung: Früher war es selbstverständlich, dass ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit dem 65. Lebensjahr endete. Durch Einführung des § 41 SGB VI im Jahre 2008 entstand aber diesbezüglich zunächst Unsicherheit: Dort heißt es ausdrücklich, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Altersrente an sich keinen Kündigungsgrund i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes darstellt. Mitarbeiter können also über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Die Regelaltersgrenze wurde zudem flexibler, siehe § 235 SGB VI .

§ 41 SGB VI stellt aber auch klar, dass einzelvertraglich eine Altersgrenze festgelegt werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch der Bezug der Altersrente sichergestellt ist. Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des § 41 SGB VI getroffen wurden, werden automatisch angepasst:

§ 41 SGB VI Altersrente und Kündigungsschutz

1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.

2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14/13

©Kirsten Weigmann