25.03.2013 08:58 Alter: 11 yrs
Von: Kirsten Weigmann
AGG: Benachteilung eines schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren
Verlangt ein Beschäftigter eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, so muss dieser zumindest Indizien für die Benachteiligung vortragen.
Die Klägerin machte einen Entschädigungsanspruch gegen den Deutschen Bundestag geltend. Dort war ihre Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle trotz einschlägiger beruflicher Qualifikation und des Hinweises auf ihre Schwerbehinderung (vorerst) ohne Begründung abgelehnt worden.
Zuvor hatte ein Vorstellungsgespräch stattgefunden, an dem 10 Personen teilnahmen, u.a. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten des Deutschen Bundestages.
Die Ablehnung der Bewerbung wurde erst nachträglich damit begründet, dass die Klägerin im Bewerbungsgespräch keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen habe; mit der Schwerbehinderung habe die Ablehnung nichts zu tun.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 21.02.2013 fest, dass allein die fehlende Begründung in der Ablehnung der Bewerbung noch kein Indiz für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung darstellt. Die Ablehnung der Bewerbung hätte der beklagte Deutsche Bundestag nur dann begründen müssen, wenn dieser seine gesetzliche Pflicht zur anteiligen Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach § 71 SGB IX nicht erfüllt hätte, vgl. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Darauf hatte die Klägerin sich aber nicht berufen. Auch die weiteren von der Klägerin aufgeführten Tatsachen sind insbesondere angesichts des Ablaufs des Bewerbungsgespräches als nicht hinreichende Indizien gewertet worden.
Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch blieb damit in allen Instanzen erfolglos.
Urteil des BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/13
©Kirsten Weigmann