Beratungsgespr�ch: 0511 / 898 68 86-0

+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

...
Diese Kanzlei empfehlen
< Ich bin im Urlaub!

25.03.2013 08:58 Alter: 11 yrs
Von: Kirsten Weigmann

AGG: Benachteilung eines schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren


Verlangt ein Beschäftigter eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, so muss dieser zumindest Indizien für die Benachteiligung vortragen.

Die Klägerin machte einen Entschädigungsanspruch gegen den Deutschen Bundestag geltend. Dort war ihre Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle trotz einschlägiger beruflicher Qualifikation und des Hinweises auf ihre Schwerbehinderung (vorerst) ohne Begründung abgelehnt worden.

Zuvor hatte ein Vorstellungsgespräch stattgefunden, an dem 10 Personen teilnahmen, u.a. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten des Deutschen Bundestages.

Die Ablehnung der Bewerbung wurde erst nachträglich damit begründet, dass die Klägerin im Bewerbungsgespräch keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen habe; mit der Schwerbehinderung habe die Ablehnung nichts zu tun.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seinem Urteil vom 21.02.2013 fest, dass allein die fehlende Begründung in der Ablehnung der Bewerbung noch kein Indiz für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung darstellt. Die Ablehnung der Bewerbung hätte der beklagte Deutsche Bundestag nur dann begründen müssen, wenn dieser seine gesetzliche Pflicht zur anteiligen Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach § 71 SGB IX  nicht erfüllt hätte, vgl. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Darauf hatte die Klägerin sich aber nicht berufen. Auch die weiteren von der Klägerin aufgeführten Tatsachen sind insbesondere angesichts des Ablaufs des Bewerbungsgespräches als nicht hinreichende Indizien gewertet worden.

Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch blieb damit in allen Instanzen erfolglos.

Urteil des BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/13

©Kirsten Weigmann