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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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09.04.2013 11:55 Alter: 11 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Urlaubsanrechnung während des Freistellungszeitraumes


Entgegen landläufiger Meinung wird Urlaub nicht genommen, sondern gewährt: Der Arbeitgeber hat das Recht Urlaub zeitlich festzulegen. Seine diesbezügliche Erklärung ist aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Bereits am 17.05.2011 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgenden Fall:

Mit der Kündigung (die im Nachhinein als unwirksam festgestellt wurde) stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter ab Zugang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.03. des Jahres unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen frei.

Nachdem die Unwirksamkeit der Kündigung im Nachhinein - also nach Abschluss des Urlaubsjahres - festgestellt worden war, vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, dass mit der Freistellung der gesamte Jahresurlaub für das betreffende Jahr abgegolten sei. Der klagende Mitarbeiter hingegen meinte, dass durch die Erklärung der Freistellung unter Anrechnung von Urlaub nur der Teilurlaub gemeint sein konnte, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.03.) entstanden ist und nicht der volle Jahresurlaub. Der beklagte Arbeitgeber meinte, durch die Freistellung bereits den vollen Jahresurlaub abgegolten zu haben.

Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht: Die Gewährung von Erholungsurlaub ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers, die deutlich erkennen lassen muss, in welchem Umfang der Arbeitgeber Urlaubsansprüche erfüllen will. Hierbei gehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung zu Lasten des Arbeitgebers.

Urteil des BAG vom 17.05.2011, 9 AZR 189/10

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/11

©Kirsten Weigmann