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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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21.12.2015 11:29 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Nettoentgelt für freigestellte Ehegatten kann zurückgefordert werden


Unentgeltliche Zuwendungen können bis zu 4 Jahre vor Beantragung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. In einem Arbeitsverhältnis ist im Normalfall die Zahlung von Lohn nicht unentgeltlich. Erfolgt aber eine Zahlung ohne Gegenleistung, etwa weil der Mitarbeiter freigestellt wurde und das, obwohl Arbeit vorhanden ist, so handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung.

Im zugrundeliegenden Fall war die Beklagte 2 Jahre lang im Betrieb ihres nunmehr insolventen Ehemannes tatsächlich beschäftigt. Nach der Trennung der Eheleute einigten sich die Ehepartner darauf, dass die Beklagte freigestellt wurde und fast 5 weitere Jahre monatlich eine Zahlung in Höhe von € 1.100,00 brutto erhielt, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Der Insolvenzverwalter forderte die Rückzahlung des gezahlten Nettoentgeltes in Höhe von € 29.696,01 für die letzten 4 Jahre und war damit beim Bundesarbeitsgericht (BAG) letztendlich erfolgreich.

Das BAG begründet dies damit, dass durch die Freistellung der Beklagten das Arbeitsverhältnis geändert wurde. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen müsste, so dass Unentgeltlichkeit im Sinne des Insolvenzrechtes vorliegt.

Fazit: Die Weiterzahlung des Gehaltes hat hier wahrscheinlich dazu geführt, dass der Trennungsunterhalt der beklagten Ehefrau geringer ausgefallen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass der Ehemann den Unterhalt über den Umweg des Unternehmens steuerlich absetzen wollte. Das Risiko in einem solchen Spiel trägt der freigestellte Ehepartner, jedenfalls dann, wenn das Unternehmen in der Zukunft insolvent wird.

Übrigens: Die Trennung eines Ehepaares ist nach der Rechtsprechung des BAG als solches kein Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Urteil des BAG vom 17.12.2015, 6 AZR 186/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 65/15

©Kirsten Weigmann