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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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07.01.2016 15:37 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Kein Anspruch auf Bezahlung der Rauchpausen


In vielen Unternehmen wird toleriert, dass einzelne Mitarbeiter neben den gesetzlich geschuldeten Pausen zusätzlich ihre Arbeit für Rauchpausen unterbrechen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg stellte fest, dass kein Anspruch auf diese Duldung besteht und zwar auch dann nicht, wenn dies jahrelang ohne Widerspruch seitens des Arbeitgebers toleriert wurde.

Im Betrieb des klagenden Arbeitnehmers war es üblich, dass die Arbeitnehmer Rauchpausen einlegten, ohne dass diese festgehalten und genehmigt waren. Die Rauchpausen wurden geduldet und insofern nicht von der zu leistenden Arbeitszeit abgezogen; sie wurden also vergütet.

Im Jahr 2013 legte erstmals eine Betriebsvereinbarung fest, dass die Beschäftigten für die Dauer der zusätzlichen Rauchpausen, ausstempeln mussten. Ab Geltung der Betriebsvereinbarung zog der beklagte Arbeitgeber die Rauchpausen von der Arbeitszeit ab und zahlte entsprechend eine geringere Vergütung. Der Kläger verlangte die Zahlung der Differenz und meinte seinen Anspruch auf betriebliche Übung und auf die Diskriminierung der Raucher stützen zu können.

Das LAG Nürnberg entschied rechtskräftig, dass ein Anspruch auf Bezahlung der Rauchpausen nicht bestehe.

Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers ableiten darf, dass diese auch in der Zukunft gewährt werden. Ein aus betrieblicher Übung entstandener Anspruch ist einem vertraglichen Anspruch gleichzusetzen.

Nach dem Urteil des LAG Nürnberg fehlt es an der regelmäßigen und gleichartigen Gewährung bezahlter Rauchpausen mit bestimmter Dauer, da jeder rauchende Arbeitnehmer die Rauchpausen in unterschiedlichem Umfang nutzte. Nur aus der Duldung der Rauchpausen durften die rauchenden Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ohne Kenntnis über Dauer und Umfang der Rauchpausen täglich auf erhebliche Arbeitszeit verzichte, gleichzeitig die Dauer und Häufigkeit frei den Arbeitnehmern überlasse und sich auch für die Zukunft entsprechend binden wolle. Das Arbeitszeitgesetz geht zudem davon aus, dass Pausen nicht zu bezahlen sind.

Schließlich habe die alte Regelung die nichtrauchenden Arbeitnehmer benachteiligt, so dass auch bereits aus diesem Grund kein Vertrauen in die bisherige Praxis entstehen konnte. Eine Diskriminierung der Raucher ist zudem damit ebenfalls ausgeschlossen, da der Kläger hier eine deutliche Besserstellung gegenüber Nichtrauchern verlangte und daraus folgend deren Diskriminierung.

Urteil des LAG Nürnberg vom 05.08.2015, 2 Sa 132/15

Quelle: Website des bayrischen Landesarbeitsgerichts

©Kirsten Weigmann