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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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22.01.2016 15:43 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Zuschlag bei dauerhafter Nachtarbeit beträgt 30% - sofern ein Tarifvertrag keinen Ausgleich vorsieht


§ 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) legt fest, dass ein Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen „angemessenen“ Zuschlag oder eine „angemessene“ Anzahl bezahlter freier Tage für geleistete Nachtarbeit hat. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Nacharbeit ein Zuschlag in Höhe von 25% bzw. die dementsprechende bezahlte Freistellung. Wird Nachtarbeit dauerhaft geleistet, erhöht sich dieser Wert auf sogar 30%. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Tarifvertrag nicht einschlägig ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten im Paketlinientransportdienst tätig, seine Arbeitszeit beginnt um 20:00 Uhr und endet unter Einschluss der Pausenzeiten um 06:00 Uhr. Ein Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung.

Ursprünglich zahlte die Beklagte etwa 11% Nachtarbeitszuschlag, der im Laufe des Arbeitsverhältnisses auf zuletzt 20% erhöht wurde. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm ein Zuschlag in Höhe von 30% zusteht bzw. Freizeitausgleich in entsprechender Höhe. Dies bestätigte das BAG in seinem Urteil vom 09.12.2015.

Hierbei stellte es fest, dass sich der Nachtarbeitszuschlag auf 25% des Bruttostundenlohns bzw. einen Ausgleich in bezahlter Freizeit beläuft. Der Zuschlag kann nur dann reduziert werden, wenn die Nachtarbeit hauptsächlich aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdiensten besteht und den Mitarbeiter weniger belastet. Im Gegenzug können höhere Belastungen die Erhöhung des Nachtarbeitszuschlages nach sich ziehen.

Nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen führt Dauernachtarbeit zu erhöhten Belastungen, so dass in diesem Fall der Nachtarbeitszuschlag auf 30% zu erhöhen ist. Das gilt unabhängig von der Höhe des Stundenlohns, es sei denn, dass klar erkennbar bereits ein Zuschlag darin enthalten ist.Diese Werte können durch einen Tarifvertrag geändert werden, sofern dieser eine Ausgleichsregelung vorsieht.

Den Wortlaut des § 6 ArbZG finden Sie hier.

Urteil des BAG vom 09.12.2015, 10AZR 423/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 63/15

©Kirsten Weigmann