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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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12.02.2016 13:52 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Mindestlohn: Basis für die Berechnung von Zuschläge


Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg können monatlich ausgezahlte Sonderzahlungen auf den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn (€ 8,50 brutto) angerechnet werden. Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge berechnen sich jedoch nach dem vertraglich festgelegten Stundenlohn. Für die Berechnung von Nachtarbeitszuschlägen bleibt aber der Mindestlohn Basis für die Berechnung des angemessenen Zuschlages.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber versucht im Bereich des Mindestlohnsektors zumindest die Zuschläge gering zu halten. Aus diesem Grund hat er neben dem vertraglich vereinbarten Stundenlohn, der unter € 8,50 brutto lag, zwei pauschale Sonderzahlungen pro Jahr fest zugesagt. Die Sonderzahlungen waren laut Betriebsvereinbarung in monatlichen Abschlägen zu zahlen. Stundenlohn plus anteilige Sonderzahlung lagen dann in der Summe über € 8,50 brutto.Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags- oder Feiertagsarbeit und auch für Nachtarbeit berechnete der Arbeitgeber aber nur auf Basis des im Vertrag vereinbarten geringeren Stundenlohns.

Der Kläger ist aber der Auffassung, dass er Anspruch hat auf die Zahlung des Mindestlohnes, auf die zusätzlichen Sonderzahlungen sowie auf Zuschläge, die auf Basis des Mindestlohnes berechnet werden. Das LAG Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass der Arbeitgeber durch Zahlung des vereinbarten Stundenlohns und der anteiligen Sonderzahlung den Mindestlohnanspruch des Klägers erfüllt hat. Bei der Sonderzahlung handle es sich um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Die Sonderzahlung sei an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, die monatliche Teilauszahlung sei wirksam in einer Betriebsvereinbarung vereinbart und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag des Klägers. Auch die Berechnung von Zuschlägen dürfe auf den vertraglich vereinbarten geringeren Stundenlohn erfolgen.

Das gelte allerdings nicht für Nachtarbeitszuschläge, da diese nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes angemessen auf das "dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt" aufzuschlagen sind. Hier stehe dem Arbeitnehmer mit der Sonderzahlung ein höherer Bruttostundenlohn zu, nämlich in Höhe des vereinbarten Stundenlohns zuzüglich der anteiligen Sonderzahlung. Damit sei Basis für die Berechnung des Nachtarbeitszuschlages (mindestens) der Mindestlohn.

Andere Landesarbeitsgerichte sind an die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht gebunden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2016

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Nr. 6/16

©Kirsten Weigmann