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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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10.03.2016 14:56 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Der Arbeitgeber darf einen geschäftlichen eMail-Account überprüfen, wenn die Privatnutzung untersagt ist


Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die Prüfung des Arbeitgebers, ob sich ein Mitarbeiter an das Verbot der privaten Nutzung von eMail-Accounts hält, nicht gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention verstößt. Hiernach hat jeder das Recht auf die Respektierung des Privat- und Familienlebens und zwar sowohl bei sich zu Hause, als auch in seiner Korrespondenz.

Herr Bogdan Mihai Bặrbulescu ist rumänischer Staatsbürger. Sein Arbeitgeber hatte ihm ausdrücklich untersagt, seinen geschäftlichen eMail-Account für private Zwecke zu nutzen. Eine Stichprobe für die Zeit vom 05. bis 13.07 2007 ergab, dass sich Herr Bặrbulescu nicht an dieses Verbot gehalten hat. Ihm wurde wegen eines Verstoßes gegen die innerbetrieblichen Auflagen gekündigt.

Gegen diese Kündigung wandte sich Herr Bặrbulescu vergeblich, sodass er sich schließlich an den europäischen Gerichtshof der Menschenrechte wandte. Er meinte, dass durch die Stichprobe seines Arbeitgebers Art. 8 der Menschenrechtskonvention verletzt sei und die Stichprobe nicht gegen ihn verwendet werden dürfe.

Der europäische Gerichtshof entschied, dass Herr Bặrbulescu hinreichend über seine arbeitsvertraglichen Pflichten informiert worden sei und hiergegen verstoßen habe. Der Arbeitgeber habe keine andere Möglichkeit zur Kontrolle des Verbotes gehabt und durfte darauf vertrauen, dass sich Herr Bặrbulescu an die Firmenregelung halten würde. Damit liegt bei der Stichprobe kein vorsätzlicher Verstoß gegen Art. 8 der Menschenrechtskonvention vor, es wurde also nicht vorsätzlich der private eMail-Verkehr abgefangen.

Auch sein Recht auf einen fairen Prozess im Sinne von Art. 6 der Menschenrechtskonvention wurde hierdurch nach Auffassung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht beeinträchtigt. Nach dessen Auffassung haben die nationalen rumänischen Gerichte die Menschenrechte des Herrn Bặrbulescu hinreichend abgewogen und seine Klage zu Recht abgewiesen.

Quelle: Press Release No. ECHR 013 (2016) vom 12.01.2016

©Kirsten Weigmann