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+++ NEWS +++ AKTUELLES +++ Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden gelten als vereinbart +++ 28.11.23 +++

Arbeit auf Abruf: 20 Wochenstunden geltend als vereinbart! Das gilt jedenfalls dann, wenn keine andere arbeitsvertragliche Regelung getroffen ist. Genau diese Wochenstundenzahl legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seinem § 12 Abs. 1 Satz 3 fest. Hiervon kann abgewichen werden - allerdings nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im konkreten Einzelfall nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte aufzeigen, dass eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vertragsschluss gewollt war.

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21.04.2016 16:13 Alter: 8 yrs
Von: Kirsten Weigmann

Kein Anspruch des Betriebsrates auf unabhängigen Internetzugang


Der Betriebsrat eines Unternehmens hat keinen Anspruch auf einen vom Netzwerk des Arbeitgebers unabhängigen Zugang zum Internet. Das gilt auch für ein von der Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss.

Ein Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm kostenfrei und in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellt, § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Dies beinhaltet, dass der Arbeitgeber einen Telefonanschluss einrichten und - sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen - den Zugang zum Internet ermöglichen und eine eigene eMail-Adresse einrichten muss. Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet und zwar auf Verlangen des Betriebsrates, auch ohne eine konkret anstehende Aufgabe des Betriebsrates hierfür. Diese Pflicht umfasst jedoch nicht die Einrichtung eines vom bestehenden Informations- und Kommunikationssystem des Arbeitgebers unabhängige Anlage. Eine entsprechende Vermittlung über das eigene Netzwerk bzw. die eigene Telefonanlage reicht aus.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 20.04.2016 und führte weiter aus, dass lediglich die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeit nicht ausreicht, einen Anspruch auf Einrichtung vollständig unabhängiger Informations- und Kommunikationsmittel zu begründen.

Urteil des BAG vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/16

©Kirsten Weigmann